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Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Menschen mit schweren Behinderungen anzeigen

Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt  haben, müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wie viele schwerbehinderte Menschen Sie als Arbeitgeber beschäftigen müssen, ist abhängig von der Betriebsgröße. Wer zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausgleichsabgabe berechnen und bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt anhand von Vordrucken. Die Vordrucke zum Anzeigeverfahren können Sie bei der Agentur für Arbeit anfordern.

Wenn Sie das Anzeigeverfahren elektronisch abwickeln, können Sie die Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige mit der Software REHADAT-Elan durchführen. Die aktuelle Software können Sie kostenlos auf CD-Rom beim Institut der deutschen Wirtschaft bestellen oder herunterladen.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
  • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten
    • schwerbehinderte Menschen,
    • Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind sowie
    • sonstige anrechnungsfähige Personen
  • Mehrfachanrechnungen (Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer beziehungsweise eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf zwei oder drei Pflichtplätze anrechnen)
  • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

Die Bundesagentur für Arbeit gibt Ihre Angaben an das für Sie zuständige Integrationsamt weiter.

Voraussetzungen

Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen:

  • Sie haben einen Betrieb mit mindestens 20 Arbeitsplätzen.
    Dies gilt auch für Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben.
  • Sie beschäftigen weniger schwerbehinderte Menschen als vorgeschrieben ist. Für Betriebe und Behörden, die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben, gilt eine Beschäftigungsquote von fünf Prozent. Für Kleinbetriebe gibt es Sonderregelungen.

Zuständigkeit

  • die für Ihren Betriebssitz zuständige Bundesagentur für Arbeit
  • das Integrationsamt

Erforderliche Unterlagen

  • Verzeichnis der bei Ihnen beschäftigten
    • schwerbehinderten Menschen,
    • Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, sowie
    • sonstige anrechnungsfähige Personen
  • eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für Ihren Sitz zuständige Integrationsamt

Frist/Dauer

Die Ausgleichsabgabe müssen Sie ohne Aufforderung jeweils am 31. März für das vorangegangene Jahr anzeigen und diese bis zu diesem Zeitpunkt an das Integrationsamt zahlen. Wenn Sie später bezahlen fallen Säumniszuschläge an.

Kosten

für Betriebe die im Jahresdurchschnitt mindestens 60  Arbeitsplätze haben:

  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz: 115 Euro
  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent: 200 Euro
  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent: 290 Euro

für kleinere Betriebe und Dienststellen:

  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen  beschäftigen. Sie zahlen je Monat 115 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 115 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 200 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Rechtsgrundlage

§§ 71 – 79 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber)

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