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Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) belastet grundsätzlich den gesamten privaten und öffentlichen Verbrauch (das heißt vom Letztverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen). Hierdurch unterscheidet sie sich von der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer, die auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen Rücksicht nehmen. Gemessen an ihrem Aufkommen ist die Umsatzsteuer eine der bedeutendsten Steuern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Umsatzsteuer in ihrer jetzigen Form ist so gestaltet, dass bei gleichem Steuersatz alle Waren und Dienstleistungen, wenn sie beim Endverbraucher ankommen, in gleicher Höhe belastet sind. Die Höhe der Steuer entspricht dem für die Ware oder Dienstleistung geltenden Steuersatz. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Wirtschaftsstufen eine Ware oder Dienstleistung auf ihrem Weg zum Verbraucher durchlaufen hat.

Der Umsatzsteuer unterliegen

  • alle Lieferungen (z.B. Verkäufe von Gegenständen) und sonstigen Leistungen (z.B. Dienstleistungen),
  • die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland in das Inland (die hierbei entstehende Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zoll erhoben) und
  • der innergemeinschaftliche Erwerb (Bezug von Waren aus den übrigen Ländern der Europäischen Union, dem Gemeinschaftsgebiet).

Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist erforderlich, weil im Gebiet der Europäischen Union für den gewerblichen Warenverkehr grundsätzlich das sogenannte Bestimmungslandprinzip gilt. Das heißt, die Ware wird in dem Staat mit Umsatzsteuer belastet, in den sie letztlich gelangt. Um die korrekte Anwendung des Bestimmungslandprinzips zu gewährleisten, erhalten die am innergemeinschaftlichen Handel beteiligten Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese Nummer wird auf schriftlichen Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – Außenstelle – in D-66738 Saarlouis (Telefon 06831-4560) erteilt und setzt die umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen deutschen Finanzamt voraus.

Wer schuldet die Steuer?

Als Verbraucherabgabe ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten getragen wird. Technisch wäre es jedoch nicht möglich, die Umsatzsteuer beim Verbraucher zu erheben. Schuldner der Umsatzsteuer ist deshalb grundsätzlich der Unternehmer, der einen Umsatz ausführt. Ihm obliegt es, die Umsatzsteuer auf die Empfänger seiner Leistungen als Bestandteil der Preise abzuwälzen. Vielfach machen die Unternehmer dies offenkundig, indem sie die Umsatzsteuer in ihrer Rechnung bei steuerpflichtigen Umsätzen gesondert ausweisen. In Rechnungen an andere Unternehmer sind sie zum offenen Steuerausweis sogar verpflichtet. Weil die Umsatzsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über den Unternehmer erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern.

Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass in einigen Ausnahmefällen nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Diese auch als "Reverse-Charge-Regelung" bezeichnete Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt beispielsweise. dann, wenn im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen erbringen. In diesen Fällen ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Steuerbefreiungen

Das Umsatzsteuergesetz enthält einen umfangreichen Katalog von Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu gehören beispielsweise

  • Lieferungen von Gegenständen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten,
  • Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU,
  • Umsätze aus der Veräußerung sowie der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,
  • die Gewährung von Krediten,
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter,
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker.

Bei bestimmten steuerfreien Umsätzen kann der Unternehmer auf die Steuerfreiheit verzichten. Er hat das Recht, sich für die Steuerpflicht zu entscheiden (Optionsrecht). Diese Option zur Steuerpflicht ist allerdings nur bei einigen steuerfreien Umsätzen und auch nur unter bestimmen Voraussetzungen möglich, die in § 9 des Umsatzsteuergesetzes näher beschrieben sind.

Steuersätze

Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei Steuersätze: den allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent und den ermäßigten von 7 Prozent.

Die meisten Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz wird insbesondere auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze – angewandt. Außerdem gilt er beispielsweise für den Personennahverkehr, für die Umsätze von Büchern, Zeitungen und von bestimmten Kunstgegenständen.

Vorsteuerabzug

Die Umsatzsteuer ist als sogenanntes Mehrwertsteuersystem ausgestattet. Die "Mehrwert"-Besteuerung wird dadurch erreicht, dass der Unternehmer von der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer die ihm für empfangene Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf.

Ein vereinfachtes schematisches Beispiel, an dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird, soll die Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems verdeutlichen:

Händler A liefert an Händler B eine Ware für 100 Euro zuzüglich 19 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 100 Euro). A zahlt 19 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt. In gleicher Höhe macht B gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend. Veräußert B den Gegenstand für 140 Euro zuzüglich 26,60 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 140 Euro) an den Händler C weiter, hat B für diesen Umsatz 26,60 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten, während C in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Veräußert C diese Waren für 200 Euro zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 200 Euro) an einen Endverbraucher, hat er für den Umsatz 38 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Dieser Betrag verbleibt endgültig dem Fiskus. An dem Beispiel wird deutlich, dass die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die sich nur beim Verkauf an einen Letztverbraucher realisiert.

Die Vorsteuern können allerdings nur abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze entfallen, die für das Unternehmen bestimmt sind. Steuern, die einem Unternehmer für einen Gegenstand berechnet wurden, den er ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt (z.B. privates Fernsehgerät), sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wird ein Wirtschaftsgut (z.B. ein Computer) sowohl betrieblich als auch privat genutzt, kann zwar die gesamte Vorsteuer abgezogen werden, die private Nutzung ist jedoch als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig.

Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen, können insoweit die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Eine Ausnahme hiervon gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten. Durch die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren unter Gewährung des Vorsteuerabzugs wird erreicht, dass Exportwaren die Grenze ohne umsatzsteuerliche Belastung überschreiten. Diese Maßnahme ist im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit unserer Produkte auf dem Weltmarkt notwendig und entspricht dem innerhalb der EU grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzip, wonach Waren im Land des Verbrauchs der Umsatzbesteuerung unterliegen. Befreit unter Gewährung des Vorsteuerabzugs sind ferner bestimmte sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, sowie bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt. Unternehmer, die sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, müssen ihre Vorsteuern in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufteilen.

Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen

Bei steuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen an andere Unternehmer ist die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert auszuweisen. Die Rechnung muss bestimmten Formerfordernissen genügen (§§14, 14a UStG). Ist in einer Rechnung ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag oder ein Steuerbetrag unberechtigt ausgewiesen, wird dieser immer geschuldet. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Rechnung innerhalb von sechs Monaten auszustellen.

Daneben besteht nach der Neuregelung durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) seit 1. August 2004 für den Unternehmer die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung auch an private Auftraggeber, wenn er bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen) ausführt. Der private Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren.

Kleinunternehmerregelung

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Dies bedeutet, dass dann keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt wurden. Offen ausgewiesene Umsatzsteuer wird immer geschuldet. Im Fall der Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs kann sich die Sonderregelung für die Kleinunternehmen ungünstig auswirken. Das Gesetz räumt Ihnen daher die Möglichkeit ein, auf die Sonderregelung zu verzichten und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. An die Verzichtserklärung sind Sie dann fünf Jahre gebunden.

Tipp: Haben Sie noch weitere Fragen zur Umsatzsteuer, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder schauen Sie im Internet bei Ihrem Finanzamt unter "Häufig gestellte Fragen – und die Antworten dazu (FAQ)" nach.

Verfahrensablauf

Für jedes Kalenderjahr ist eine Umsatzsteuererklärung (Jahreserklärung) bis zum 31. Mai des darauffolgenden Jahres abzugeben. Die Steuer muss selbst berechnet und innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung auch unaufgefordert bezahlt werden. Das Finanzamt setzt die Steuer nur dann durch einen Steuerbescheid fest, wenn es dabei von der in der Steuererklärung errechneten Steuer abweicht.

Grundsätzlich muss der Unternehmer nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Beträgt die Jahressteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 6.136 Euro, ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, gilt im laufenden und folgenden Kalenderjahr ebenfalls ein monatlicher Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Vorjahressteuer nicht mehr als 512 Euro, braucht der Unternehmer nur eine Jahreserklärung abzugeben.

Die Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Vierteljahr, Monat) beim Finanzamt eingehen. Gleichzeitig muss die selbst errechnete Steuer bezahlt werden.

Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen verlängern (sogenannte Dauerfristverlängerung). Soweit monatliche Voranmeldungen abzugeben sind, ist im Fall der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung zu leisten.

Elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 1. Januar 2005

Nach der Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2003 sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Neuregelung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten. Eine unbillige Härte kann dann vorliegen, wenn und solange es dem Unternehmer nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen (z.B. PC-Ausstattung, Internetanschluss) für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. Unternehmern, die über einen PC mit Internetzugang verfügen, ist es zuzumuten, die frei zugängliche und kostenlose Software "ElsterFormular" zu installieren und für die elektronische Übermittlung zu verwenden. Wird die Voranmeldung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, ist maßgebend, ob dieser über die technischen Voraussetzungen verfügt.

Für bis zum 31. März 2005 endende Voranmeldungszeiträume wird es nicht beanstandet, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in herkömmlicher Form (Papier) abgegeben wird. Danach kann das Finanzamt Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf Papier nur noch dann zulassen, wenn der Unternehmer einen schriftlichen, mit Begründung versehenen Härtefallantrag stellt, in dem er auch angibt, bis wann er die technischen Voraussetzungen erfüllen kann.

Tipp: Haben Sie noch Fragen zur elektronischen Abgabe von Voranmeldungen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Weitere Elster-Informationen erhalten Sie auch auf dem Portal der Finanzämter in Baden Württemberg.

Die Steuerverwaltung stellt die Formulare für die Umsatzsteuerjahreserklärung kostenlos auch elektronisch zur Verfügung:

  • elektronische Übermittlung der Erklärungsdaten an das Finanzamt
    Gehören Sie zu dem Personenkreis, der an das Internet angeschlossen ist, empfiehlt Ihnen die Finanzverwaltung die Benutzung des kostenlosen Steuerprogramms "ElsterFormular". Bitte informieren Sie sich dort wegen der nähren Einzelheiten. Das Steuerprogramm können Sie alternativ auf CD-ROM bei jedem Finanzamt (Service Center) kostenlos abholen. Die mit dem Steuerprogramm "ElsterFormular" abgegebenen Erklärungen werden beim Finanzamt bevorzugt bearbeitet!
  • Download der Erklärungsformulare (ohne elektronische Übermittlung der Erklärungsdaten)
    Steuererklärungsformulare zum Download können zwar ausgedruckt und zum Teil auch zuvor am PC ausgefüllt, nicht aber per Internet beziehungsweise E-Mail an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Bitte senden Sie die auf diesem Weg erstellten Steuererklärungen als Brief an Ihr Finanzamt oder gegeben Sie sie persönlich beim Service Center Ihres Finanzamts ab.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist die sogenannte Unternehmereigenschaft. Nur wer Unternehmer ist, kann auch Leistungen erbringen, die der Umsatzsteuer unterliegen.

Nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Die Fähigkeit, Unternehmer zu sein, besitzen danach alle natürlichen Personen (Einzelpersonen, die ein Unternehmen im Sinne des UStG betreiben, z.B. Einzelhändler, Handwerker, Hauseigentümer), juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen) und Personenvereinigungen (z.B. GbR, OHG, KG). Gewerblich oder beruflich in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist.

Zuständigkeit

das Finanzamt

Erforderliche Unterlagen

Neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung beziehungsweise Umsatzsteuererklärung ist es im Einzelfall eventuell notwendig, noch weitere Unterlagen vorzulegen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Eingangsrechnungen, Verträge oder Ähnliches handeln.

Kosten

Es entstehen keine Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umsatzsteuer sind das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) sowie durch Artikel 7 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878).

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