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Insolvenzgeld beantragen

Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig und kann Ihnen deshalb Ihren Lohn beziehungsweise Ihr Gehalt nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlen? Dann können Sie von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzgeld erhalten.

Höhe der Leistung

Das Insolvenzgeld ist so hoch wie das in dem Insolvenzgeldzeitraum ausgefallene Nettoarbeitsentgelt. Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt ist der Höhe nach begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung.

Haben Sie in dem Zeitraum, für den Sie Insolvenzgeld erhalten, Arbeitslosengeld bezogen, wird dieses auf das Insolvenzgeld angerechnet – genauso wie Einnahmen aus einem neuen Arbeitsverhältnis oder einer selbständigen Tätigkeit, die Sie im Insolvenzgeldzeitraum erzielt haben.

Tipp: Weitere Informationen zum Insolvenzgeld (z.B. zur genauen Berechnung, zur steuerlichen Behandlung oder zur genauen Bestimmung des Bezugsraums) finden Sie im Merkblatt "Insolvenzgeld für Arbeitnehmer" der Bundesagentur für Arbeit.

Verfahrensablauf

Sie können das Insolvenzgeld zunächst formlos (zur Fristwahrung auch mündlich oder telefonisch) beantragen. Damit die Agentur für Arbeit Ihren Antrag bearbeiten kann, müssen Sie aber das Antragsformular ausfüllen. Sie erhalten es bei jeder Agentur für Arbeit oder über das Internet.

Füllen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld und die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld sorgfältig aus. Geben Sie die Antragsunterlagen möglichst persönlich bei der zuständigen Stelle ab.

Die Agentur für Arbeit kann Ihren Antrag erst bearbeiten, wenn eine von der Insolvenzverwaltung beziehungsweise vom Arbeitgeber ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung vorliegt. Die Agentur für Arbeit fordert diese beim jeweiligen Betrieb an.

Tipp: Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie die Insolvenzgeldbescheinigung auch selbst beschaffen und dem Antrag auf Insolvenzgeld gleich beifügen. Die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld müssen Sie dann nicht ausfüllen.

Das Insolvenzgeld wird auf Ihr Konto überwiesen.

Hinweis: Folgende Personen können ebenfalls Insolvenzgeld beantragen:

  • Dritte (z.B. Banken), denen der rückständige Anspruch auf Arbeitsentgelt übertragen wurde oder die an diesem ein Pfandrecht erworben haben.
  • Dritte, die nach Antragstellung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer den Anspruch auf Insolvenzgeld durch Übertragung oder Pfändung erworben haben.
  • Der Pfandgläubige sowie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, wenn das rückständige Arbeitsentgelt zum Antragszeitpunkt gepfändet oder verpfändet war. In beiden Fällen erfolgt die Auszahlung an den Pfandgläubiger.

Voraussetzungen

Voraussetzung für einen Anspruch auf Insolvenzgeld ist das Vorliegen eines Insolvenzereignisses. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem

  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers beginnt oder
  • der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder
  • der Betrieb seine Tätigkeit vollständig einstellt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und offensichtlich mangels Masse kein Insolvenzverfahren möglich ist.

Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn es dauerhaft zu keinen dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr kommt (z.B. Schließung des Betriebes).

Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren. Dazu zählen auch:

  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
  • beschäftigte Studierende und Schülerinnen oder Schüler
  • Auszubildende
  • geringfügig Beschäftigte

Es können aber auch ausländische Insolvenzereignisse einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen. Beispiel: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Arbeitgeber unter Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts vorübergehend ins Ausland entsandt hat.

Hinweis: Fraglich ist der Anspruch beispielsweise bei geschäftsführenden oder mitarbeitenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, die maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen. In diesem Fall sollten Sie das Zusatzblatt "Gesellschafter(in)/Geschäftsführer(in)" zum Antrag auf Insolvenzgeld ausfüllen. Damit kann die Agentur für Arbeit etwaige Ansprüche feststellen.

Zuständigkeit

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat

Tipp: Den Antrag nehmen auch alle anderen Agenturen für Arbeit und sonstige Sozialleistungsträger, sowie alle Gemeinden entgegen. Personen, die sich im Ausland aufhalten, können den Antrag auch bei den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland abgeben.

Erforderliche Unterlagen

die Insolvenzgeldbescheinigung (wenn Sie diese selbst beschaffen)

Hinweise, welche anderen Unterlagen Sie möglicherweise benötigen, finden Sie im Antragsformular.

Frist/Dauer

Sie müssen das Insolvenzgeld binnen zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (beziehungsweise nach dem gleichgestellten Ereignis) beantragen. Haben Sie Schwierigkeiten, den maßgeblichen Tag festzustellen, sollten Sie vorsorglich Insolvenzgeld beantragen, um die Frist nicht zu versäumen.

Haben Sie die Frist aus unverschuldeten Gründen versäumt, müssen Sie den Antrag spätestens binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses stellen.

Tipp: Falls Sie den Antrag erst mehr als zwei Monate nach dem frühesten Insolvenzereignis stellen können, beschreiben Sie die Gründe für die Verzögerung ausführlich. Geben Sie vor allem an, wann und wodurch Sie von dem Insolvenzereignis erfahren haben.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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