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Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis beantragen (Europawahl)

Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Angehörige eines anderen EU-Staates (Unionsbürger und Unionsbürgerinnen) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie

  • in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
  • an der Europawahl in Deutschland und nicht in ihrem Herkunftsland teilnehmen wollen.

Hinweis: Sind Sie seit der Europawahl 1999 oder einer späteren Europawahl im Wählerverzeichnis eingetragen, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen dann keinen neuen Antrag stellen. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie seit der Eintragung ununterbrochen in Deutschland gelebt haben.

Sie können bei der Europawahl nur einmal wählen. Möchten Sie in Deutschland wählen, müssen Sie versichern, dass Sie in keinem anderen EU-Mitgliedstaat an der Wahl teilnehmen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung mit einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen. Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und versichern, dass Sie nur einmal wählen (also nur in Deutschland).

Formulare und Merkblätter für die Antragstellung können Sie

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst ausfüllen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus und nehmen in keinem anderen EU-Mitgliedstaat an der Wahl teil.

Wahlberechtigt sind Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, die

  • am Wahltag 18 Jahre alt sind,
  • in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder
  • in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) eine Wohnung oder sich sonst gewöhnlich in der EU aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Zuständigkeit

die Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen, Ihre Hauptwohnung) haben

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 17a Abs. 2 Europawahlordnung (EuWO)

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