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Krankenkasse wechseln

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie normalerweise versicherungspflichtig. Das heißt, Sie müssen Beiträge an eine Krankenkasse bezahlen. Diese zieht Ihr Arbeitgeber direkt von Ihrem Lohn ab und führt sie (zusammen mit dem Arbeitgeberanteil) ab.

Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder können ihre Krankenkasse wechseln, z.B.

  • wenn sie mit den angebotenen Wahltarifen nicht einverstanden sind oder
  • die Krankenkasse zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz einen Zusatzbeitrag erhebt.

Ausgenommen sind bestimmte Krankenkassen, die in ein berufsständisches Sondersystem (z.B. Landwirte) einbezogen sind.

Hinweis: Keine geöffnete gesetzliche Krankenkasse darf Ihnen die Aufnahme als Mitglied verwehren. Die Kassen dürfen Ihren Antrag auf Mitgliedschaft auch nicht durch eine falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren.

Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen ist bundeseinheitlich. Er liegt seit 1. Januar 2011 bei 15,5 Prozent.

Tipp: Viele private Anbieter bieten Vergleichsrechner an, mit denen Sie Ihre Beitragsbelastung ermitteln können.

Verfahrensablauf

Sie müssen schriftlich bei Ihrer alten Krankenkasse kündigen. Die gekündigte Krankenkasse muss Ihnen eine Kündigungsbestätigung ausstellen.

Die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse müssen Sie ebenfalls schriftlich beantragen. Sie müssen nachweisen, dass Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse gekündigt haben.

Tipp: Bei vielen Krankenkassen können Sie die Mitgliedschaftserklärung direkt online ausfüllen.

Achtung: Den Wechsel der Krankenkasse müssen Sie unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Wechsels bei keinem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen Sie noch während der Kündigungsfrist die neue Mitgliedschaft bei Ihrer alten Krankenkasse nachweisen (mittels Mitgliedsbescheinigung). Ansonsten wird Ihre Kündigung unwirksam.

Voraussetzungen

Voraussetzung für einen Wechsel der Krankenkasse ist, dass Sie seit mindestens 18 Monaten bei der gleichen Krankenkasse versichert sind.

In folgenden Fällen gilt diese Mindestbindung nicht und Sie haben ein Sonderkündigungsrecht:

  • Eine Krankenkasse entschließt sich, einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu erheben oder den Zusatzbeitrag zu erhöhen.
    • Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder auf dieses Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinweisen. Ansonsten verschieben sich die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.
    • Kündigen Sie wegen der erstmaligen Erhebung oder der Erhöhung des Zusatzbeitrags fristgemäß, müssen Sie den (erhöhten) Zusatzbeitrag nicht zahlen. Ist die Kündigung jedoch unwirksam, weil Sie keinen Nachweis über die Fortsetzung der Versicherung bei einer anderen Krankenkasse vorlegen, erheben die Krankenkassen den Zusatzbeitrag im vollen Umfang.
  • Die Krankenkasse hat bisher Prämien ausgezahlt und verringert diese nun oder schafft sie ab.
  • Sie wollen Ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung generell beenden, um in eine private Krankenversicherung zu wechseln.

Haben Sie sich für die Teilnahme an einen Wahltarif entschieden, sind Sie je nach Tarif bis zu drei Jahre an diese Krankenkasse gebunden. In dieser Zeit ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihn erhöht.

Hinweis: Zwischen dem Wechsel von einer zur anderen Krankenkasse darf keine Lücke entstehen – der Versicherungsschutz muss ohne Unterbrechung bestehen.

Zuständigkeit

Ihre Krankenkasse

Erforderliche Unterlagen

  • wenn Sie Ihre Kündigung persönlich bei Ihrer Krankenkasse vornehmen: Ihre Krankenversichertenkarte
  • für den Nachweis der Kündigung bei der neuen Krankenkasse: Kündigungsbestätigung

Frist/Dauer

Sie können üblicherweise nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern mit einer Frist von zwei Kalendermonaten. Gerechnet wird von dem Monat an, in dem Sie Ihre Kündigung erklären.

Achtung: Wenn Sie im Zusammenhang mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag kündigen, gilt das Sonderkündigungsrecht nur bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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