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Opferhilfe - Opferanwalt beauftragen

In Deutschland gibt es kein spezielles "Opfergesetz". Die Rechte und Pflichten von Opfern sind in einer ganzen Reihe von Gesetzen und Vorschriften geregelt. Um sich rechtlich vertreten zu lassen, können Sie einen "Opferanwalt" oder eine "Opferanwältin" beauftragen.

"Opferanwälte" oder "Opferanwältinnen" sind zugelassene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die die Interessen von Opfern einer Straftat vertreten. Im Strafprozess können diese beispielsweise Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens nehmen und Sie als Nebenkläger oder Nebenklägerin vertreten. Darüber hinaus erhalten Sie beispielsweise Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter oder die Täterin.

Im Falle einer Nebenklage melden Sie sich möglichst frühzeitig beim zuständigen Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft. Der Anwalt oder die Anwältin kann sich dann noch auf die Verhandlung vorbereiten.

 

Verfahrensablauf

Als Opfer haben Sie folgende Möglichkeiten, eine rechtliche Vertretung zu bekommen:

  • Sie wenden sich selbst mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens.
  • Sie haben ein Recht zur Nebenklage und wünschen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin? Dann müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Dieser Antrag bedarf keiner bestimmten Form.

Tipp: Bei Anträgen, die ein laufendes Verfahren betreffen, sollten Sie – falls vorhanden – immer den vollständigen Namen der beschuldigten Person angeben. Gleiches gilt für das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.

Voraussetzungen

Wenn Sie sich direkt an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden, sind keine Voraussetzungen erforderlich.

Sind Sie zur Nebenklage berechtigt, kann Ihnen das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnen.

Zuständigkeit

jeder Rechtsanwalt oder jede Rechtsanwältin Ihres Vertrauens

Hinweis: Steht Ihnen das Recht zur Nebenklage zu, können Sie sich an das zuständige Gericht oder an die Staatsanwaltschaft wenden. Ist die öffentliche Klage bereits erhoben worden, ist das mit der Sache befasste Gericht zuständig.

 

Erforderliche Unterlagen

  • im Strafprozess: keine
  • im Zivilprozess: Beweismittel, die Ihren Anspruch stützen

Kosten

im Strafprozess

  • bei Verurteilung des Täters oder der Täterin: keine (der Täter oder die Täterin trägt die Kosten der Nebenklage)
  • bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
    • die durch die Beteiligung entstandenen Kosten trägt der Nebenkläger oder die Nebenklägerin selbst
    • die Kosten eines vom Gericht beigeordneten Rechtsanwalts oder einer vom Gericht beigeordneten Rechtsanwältin trägt grundsätzlich die Staatskasse

im Zivilprozess

  • bei positiver Entscheidung für das Opfer: keine
  • bei Niederlage des Opfers: das Opfer trägt die Gerichtskosten und die Kosten der Anwälte oder Anwältinnen auf beiden Seiten
  • bei einem Vergleich werden die Kosten entsprechend der Vereinbarung der Parteien aufgeteilt

Hinweis: Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie die Kosten aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können.

Rechtsgrundlage

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