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Arbeitsgenehmigung ("Arbeitserlaubnis-EU") für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten beantragen

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ("Arbeitnehmerfreizügigkeit"). Ausgenommen davon sind Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien. Sie benötigen für den Zugang zum Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2013 eine Arbeitserlaubnis-EU. Ihre Tätigkeit dürfen Sie erst aufnehmen, nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Ausnahme: Bestimmte Personengruppen dürfen seit dem 1. Januar 2012 ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten:

  • Fachkräfte mit Hochschulabschluss und einer der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ihre Familienangehörigen
  • Auszubildende
  • Saisonkräfte bis zu sechs Monate pro Jahr in folgenden Bereichen:Die Beschäftigung beträgt mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden Arbeit täglich.
    • Land- und Forstwirtschaft
    • Hotel- und Gaststättengewerbe
    • Obst- und Gemüseverarbeitung
    • Sägewerken

Hinweis: Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta und Zypern besitzen bereits volle Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Die Arbeitserlaubnis-EU erhalten Sie für ein Jahr, es sei denn, das Arbeitsverhältnis ist auf einen kürzeren Zeitraum befristet. Sie erlischt mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, für das sie erteilt worden ist.

Tipp: Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Information Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU" der Bundesagentur für Arbeit.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich für die Antragstellung an Ihren Arbeitgeber. Die Arbeitserlaubnis-EU muss der Arbeitgeber bei der "Zentrale Auslands- und Fachvermittlung" (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Er kann sich für eine Direktberatung zum genauen Vorgehen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZAV wenden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU sind:

  • Tätigkeit als Fachkraft, für die nach deutschem Recht eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erforderlich ist
  • Einhaltung der tariflichen Arbeitsbedingungen für vergleichbare inländische Beschäftigte

Daneben gelten weitere besondere Bestimmungen für die folgenden Bereiche:

  • Hilfskräfte:
    • Bei einer Neueinreise für eine Beschäftigung, die nicht der Beschäftigung einer Fachkraft entspricht, kann keine Arbeitserlaubnis-EU erteilt werden (Anwerbestopp).
    • Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien, die seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen (), gelten nicht als Neueinreisende. Sie gelten als Inländerinnen und Inländer. Für sie prüft die zuständige Stelle wie bei neueinreisenden Fachkräften nur den Arbeitsmarkt und die Arbeitsbedingungen.
  • Beschäftigung im Schaustellergewerbe:
    • maximale Beschäftigungsdauer: neun Monate im Kalenderjahr
  • Haushaltshilfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen:
    • Vermittlung der ausländischen Arbeitskraft aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes
    • Vollzeitbeschäftigung
    • maximale Beschäftigungsdauer: drei Jahre
      Nach einem Jahr wird die Arbeitsberechtigung-EU erteilt, sodass die Befristung auf drei Jahre keine Bedeutung mehr hat.

Zuständigkeit

die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit mit ihren regionalen Standorten

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der entsprechenden Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass)
  • Antrag auf Arbeitserlaubnis-EU
  • Stellenbeschreibung beziehungsweise Arbeitsvertrag
  • aktuelle Meldebestätigung

Frist/Dauer

etwa vier Wochen vor Arbeitsaufnahme

Hinweis: Für die Einreise selbst gilt Freizügigkeit. Das gilt auch, wenn die Einreise die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bezweckt. Daher kann der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis-EU auch nach Einreise der Arbeitskraft beantragen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

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