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Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind beantragen

Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, das Umgangsrecht einvernehmlich zu lösen. Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen; die Eltern haben das Recht und die Pflicht zum Umgang, das heißt dem regelmäßigen Kontakt, mit ihrem Kind. Können die Eltern sich nicht einigen, ist das Jugendamt die erste Anlaufstelle für alle Eltern. Hier wird Beratung geleistet oder an weitere Beratungsstellen weitervermittelt. Erst wenn alle anderen Bemühungen gescheitert sind, kann der Umgang mit Ihrem Kind gerichtlich geregelt werden.

Hinweis: Umgangsberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät Sie kostenlos. Wenden Sie sich an das Jugendamt am Wohnort des Kindes.

Als Grundsatz gilt, dass beide Elternteile die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind haben. Sollte der Kontakt im Einzelfall aber schädlich für das  Kind sein, kann das Gericht das Umgangsrecht

  • vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder
  • ganz ausschließen.

Eine mildere Lösung wäre, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. Eine Vertretung der Jugendhilfe kann die Besuche begleiten.

Verfahrensablauf

Sie können die Regelung des Umgangs bei Gericht beantragen. Den Antrag kann jede zum Umgang berechtigte Person stellen. Das sind in erster Linie die Eltern. Großeltern und Geschwister haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Andere enge Bezugspersonen können im Fall einer engen sozial-familiären Bindung auch ein Umgangsrecht haben.

Auch das Gericht wird auf eine einvernehmliche Lösung drängen. Für das Kind kann ein Verfahrensbeistand als "Anwalt oder Anwältin des Kindes" bestellt werden. Das Jugendamt ist beteiligt und nimmt am Termin teil. Das Gericht wird innerhalb eines Monats nach Antragstellung einen Erörterungstermin anberaumen. Hier können die Eltern ihre Wünsche und Bedenken zum Ausdruck bringen. Sollte keine Einigung erzielt werden, wird das Gericht die Eltern in vielen Fällen zu einer Beratung schicken. Das Gericht muss im Verlauf des Verfahrens in der Regel auch das Kind anhören. Erst wenn trotz aller Bemühungen keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil oder zu Dritten gestalten soll.

Voraussetzungen

Ein Elternteil wünscht sich mehr Umgang beziehungsweise andere Zeiten des Umgangs und eine Einigung mit dem betreuenden Elternteil ist nicht - auch nicht mit Hilfe des Jugendamts - möglich.

Zuständigkeit

  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
  • das mit dem Scheidungsverfahren befasste Familiengericht

Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.

Rechtsgrundlage

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