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Privatpilotenlizenz - Erwerb und Verlängerung

Mit einer Privatpilotenlizenz (PPL) erwerben Sie die Berechtigung, Flüge nach Sichtflugregeln und zu privaten Zwecken durchzuführen.

Hinweis: Die Durchführung von gewerblichen Flügen ist mit dieser Lizenz nicht erlaubt.

Mit der Privatpilotenlizenz dürfen Sie einmotorige, kolbenbetriebene Flugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 750 Kilogramm führen. Die internationale Lizenz PPL(A) nach JAR-FCL gilt für Luftfahrzeuge bis 2.000 Kilogramm Höchstabfluggewicht und ist auf größere Flugzeuge erweiterungsfähig.

Bei den Privatpilotenlizenzen wird unterschieden zwischen der

  • Erlaubnis zum Führen von Motorflugzeugen (Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug), ausgestellt nach den Regelungen der JAR-FCL),
  • nationalen Erlaubnis zum Führen von Motorflugzeugen bis maximal 2.000 Kilogramm (Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer – PPL(A)-nat)
  • Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern (Lizenz für Privatpiloten (Hubschrauber), ausgestellt nach den Regelungen der JAR-FCL),
  • Erlaubnis zum Führen von Freiballons (Luftfahrschein für Freiballonführer) und
  • Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen (Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer).

Die Privatpilotenlizenz für Motorflugzeuge können Sie sowohl nach deutschem Recht (gemäß Verordnung über Luftfahrtpersonal – LuftPersV) oder europäischem Recht (Joint Aviation Requirements – Flight Crew Licensing – JAR-FCL 1 und 2) erwerben.

Die nachfolgenden Angaben beziehen sich beispielhaft auf die Lizenz für Privatpiloten (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1.

Verfahrensablauf

Melden Sie sich zur Ausbildung bei einer Flugschule oder bei einem Verein Ihrer Wahl an. Dort können Sie die für die Prüfung erforderlichen Theorie- und Praxisübungen absolvieren.

Nach Abschluss der Ausbildung müssen Sie eine theoretische und praktische Prüfung vor der Luftfahrtbehörde ablegen.

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 16 Jahre bei Ausbildungsbeginn, 17 Jahre bei Lizenzerwerb
  • fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse II
  • erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort
  • Theorieunterricht
  • Flugausbildung: mindestens 45 Stunden, davon 20 Soloflugstunden
  • Lehrgang Funksprechzeugnis
  • Zuverlässigkeit nach § 4 Luftverkehrsgesetz und § 7 Luftsicherheitsgesetz

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich die Ausbildungseinrichtung (Flugschule/Verein) befindet

Erforderliche Unterlagen

In der Regel benötigen Sie zur Anmeldung bei einer Flugschule oder in einem Verein folgende Unterlagen:

  • Lichtbild
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Kopie des fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnisses Klasse II
  • Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister

Frist/Dauer

Für den Erwerb der Privatpilotenlizenz sollten Sie einen Zeitraum von drei Monaten bis zwei Jahren einplanen.

Die Abnahme der praktischen Prüfung muss spätestens 24 Monate nach bestandener Theorieprüfung erfolgen.

Die Gültigkeit der Lizenz beträgt 60 Monate. Die in der Lizenz eingetragenen Klassenberechtigungen (z.B. einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge – SEP) haben in der Regel eine Gültigkeit von 24 Monaten.

Um Ihre Klassenberechtigung zu verlängern, müssen Sie

  • innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL mit einem anerkannten Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen oder
  • innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden entweder in einer der beiden Klassen oder in beiden Klassen insgesamt nachweisen. Darin müssen enthalten sein:
    • sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher steuernder Pilot
    • zwölf Starts und zwölf Landungen und
    • ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem Fluglehrer (FI(A)) oder einem Lehrer für Klassenberechtigungen (CRI(A))
      Dieser Flug kann durch jede andere Befähigungsprüfung oder praktische Prüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung ersetzt werden.

Für die Neuausstellung der Lizenz genügt es, wenn mindestens eine gültige Klassenberechtigung vorliegt.

Kosten

Die Kosten richten sich danach, bei welcher Organisation Sie ihre Privatpilotenlizenz beginnen, für welche Fluggeräte Sie diese erwerben wollen und ob Sie sich an eine kommerzielle Flugschule oder einen Verein wenden.

Rechtsgrundlage

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