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Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen

Sie können Ihren alten Führerschein in einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umtauschen. Bislang besteht keine generelle Verpflichtung zum Umtausch eines alten Führerscheins in den Kartenführerschein.

Von diesem Grundsatz ausgenommen sind lediglich die Berechtigungen zum Führen von Lastkraftwagen der alten Klassen 2 und 3. Bei der Klasse 3 gilt dies nur bezüglich der besonderen Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t. Führerscheine dieser Klassen müssen Sie spätestens im Alter von 50 Jahren unter Nachweis der Kraftfahreignung auf den Kartenführerschein umstellen lassen.

Bei der Umstellung der Klasse 3 erhalten Sie die Fahrerlaubnis für die Lastkraftwagenklassen C1 und C1E unbefristet und ohne Eignungsnachweis. Die Berechtigung zum Führen der besonderen Zugkombinationen der Klasse 3 und von Lastkraftwagen der bisherigen Klasse 2 (neu Klassen C, CE) ist ab dem Alter von 50 Jahren befristet. Für die Verlängerung benötigen Sie einen allgemeinärztlichen und einen augenärztlichen Eignungsnachweis.  Die Verlängerung gilt für beide Klassen jeweils fünf Jahre.

Wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind und die Fahrerlaubnis Klasse 3 haben, erhalten Sie bei der Umstellung Ihres Führerscheins auf Antrag die Klasse T. Sie müssen nachweisen, dass Sie eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft ausüben. Dies können Sie z.B. mit einem Bescheid der Berufsgenossenschaft oder einer Bestätigung des Arbeitgebers belegen.

Die älteren Führerscheine gelten weiterhin im Inland und EU-Ausland. Es können jedoch, z.B. bei Polizeikontrollen oder auch beim Anmieten eines Fahrzeugs, Probleme wegen veralteter Fotos oder unleserlicher Angaben auftreten.

Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Hinweis: Ein internationaler Führerschein ist nur noch gegen Vorlage eines neuen EU-Kartenführerscheins erhältlich.

Verfahrensablauf

Sie müssen den EU-Führerschein schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.

Hinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.

Den Führerschein kann auch eine bevollmächtigte Person (schriftliche Vollmacht) abholen.

Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann Ihnen die zuständige Stelle den Kartenführerschein auf Wunsch per Post zusenden. Ansonsten werden Sie benachrichtigt, dass Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen können.

Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.

Zuständigkeit

die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

Führerscheinstelle ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • nationaler Führerschein
  • Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister  ("Karteikartenabschrift"), sofern der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde
  • wenn der Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung der Klasse 3 (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird: zusätzlich
    • ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen

Kosten

24 Euro

Rechtsgrundlage

Termine

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