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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen

Auszubildende haben während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

BAB wird als Zuschuss gezahlt. Sie müssen sie daher nicht zurückbezahlen.

Verfahrensablauf

BAB wird auf Antrag gewährt. Diesen müssen Sie schriftlich stellen, damit die Agentur für Arbeit das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen kann. Das dafür notwendige Formblatt liegt in der Agentur für Arbeit aus.

Sie können den Antrag auch nach Beginn der Maßnahme stellen. Dann wird die BAB rückwirkend nur vom Beginn des Monats an bewilligt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Die zuständige Agentur für Arbeit entscheidet über den Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Über den Anspruch wird normalerweise bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr entschieden. Danach müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.

Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen sind:

  • deutsche Staatsangehörigkeit
    Ausländische Antragstellerinnen und Antragsteller können in Einzelfällen gefördert werden. Wenden Sie sich zur Beratung an die örtliche Arbeitsagentur.
  • eigene Wohnung
    Der Ausbildungsbetrieb ist zu weit von Ihrem Elternhaus entfernt.
    Hinweis: Wenn Sie unter folgenden Umständen in der Nähe des Elternhauses leben, erhalten Sie ebenfalls BAB:
    • Sie sind älter als 18 Jahre oder
    • Sie sind verheiratet (oder waren verheiratet) oder
    • Sie haben mindestens ein Kind, mit dem Sie zusammenleben oder
    • Sie können aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden.
  • Sie können die erforderlichen Mittel nicht aufbringen:
    • Kosten für den Lebensunterhalt
    • Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte oder Berufsschule, Familienheimfahrten
    • Arbeitskleidung
    • Lernmittel
    • Kinderbetreuungskosten
    Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird sowohl Ihr eigenes Einkommen als auch das Ihrer Eltern beziehungsweise Ihres Ehemannes beziehungsweise Ihres Lebenspartners oder Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin angerechnet. Es werden außerdem bestimmte Freibeträge abgezogen.

Voraussetzungen für die Förderung beruflicher Ausbildungen:

Ihre berufliche Ausbildung ist förderfähig, wenn

  • Sie sich in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausbilden lassen (betrieblich oder außerbetrieblich),
  • Sie einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben,
  • Ihr Ausbildungsvertrag in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen worden ist,
  • dies Ihre erste Ausbildung ist.
    Nur in wenigen Ausnahmefällen kann BAB für eine Zweitausbildung in Betracht kommen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Berufsberater oder Berufsberaterinnen der Agentur für Arbeit.

Voraussetzungen für die Förderung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme:

  • Sie bereitet auf die Aufnahme einer Ausbildung vor oder dient der beruflichen Eingliederung.
    Sie darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen.
  • Sie lässt eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten aufgrund:
    • der Ausbildung und Berufserfahrung des Leitungspersonals sowie des Ausbildungs- und Betreuungspersonals,
    • der Gestaltung des Lehrplans, der Unterrichtsmethode und
    • der Qualität der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel.
  • Sie ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant.
  • Sie wird im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt.
  • Die Kosten sind angemessen.

Hinweis: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können

  • zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten (Anteil der allgemeinbildenden Fächer darf dann nicht überwiegen),
  • auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten oder
  • mit einem Betriebspraktikum verbunden werden.

Informationen zum Bedarf für die Ausbildung und zur Einkommensanrechnung enthält das Faltblatt "Berufsausbildungsbeihilfe" der Bundesagentur für Arbeit.

Hinweis: Für Menschen mit Behinderungen gibt es besondere Regelungen. Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Ausbildungsgeld für behinderte Menschen".

Zuständigkeit

die Agentur für Arbeit

Erforderliche Unterlagen

  • Ausbildungsvertrag
  • Mietvertrag
  • Nachweise des Einkommens der Eltern (Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung aus dem vorigen Jahr)
  • Wenn Sie verheiratet sind: Nachweise des Einkommens Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Ehemannes beziehungsweise Ihres Lebenspartners (Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung aus dem vorigen Jahr)

Über weitere erforderliche Unterlagen informiert die Agentur für Arbeit.

Frist/Dauer

zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§§ 59 – 76 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III) (Berufsausbildungsbeihilfe)

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