• Verfahren A-Z

Zurück zur Übersicht

Rundfunkgeräte bei der GEZ anmelden

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich hauptsächlich durch Rundfunkgebühren. Haben Sie in Ihrem Haushalt Rundfunkempfangsgeräte (Radio, Fernseher, neuartige Rundfunkempfangsgeräte), müssen Sie diese anmelden und Gebühren an die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) bezahlen.

Hinweis: Neuartige Rundfunkgeräte sind beispielsweise Computer und Mobiltelefone, mit denen Sie ohne Rundfunkempfangsteil – beispielsweise über das Internet – Rundfunkprogramme empfangen können.

Für die Gebührenpflicht gilt:

  • Sie müssen grundsätzlich nur für ein Radio und ein Fernsehgerät Rundfunkgebühren zahlen.
    Zweitgeräte (z.B. zweiter Fernseher, Autoradio im privat genutzten Kraftfahrzeug) sind kostenlos.
    Für neuartige Rundfunkgeräte müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie weder ein angemeldetes (Auto-)Radio noch einen angemeldeten Fernseher haben.
  • Für Rundfunkgeräte in Zweit- und Ferienwohnungen oder Wohnwagen müssen Sie bezahlen, auch wenn Sie an Ihrem Hauptwohnsitz Geräte angemeldet haben.
  • Bei Eheleuten, in der Regel auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften muss nur einer der beiden die ausschließlich privat genutzten Geräte anmelden.
    Ein in einem auf den (Ehe)Partner zugelassenen PKW eingebautes Radiogerät gilt auch dann als gebührenbefreites Zweitgerät, wenn der andere (Ehe)Partner die Radiogeräte in der gemeinsamen Wohnung angemeldet hat.

Achtung: Andere Haushaltsangehörige (z.B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte selbst anmelden, wenn ihr eigenes Einkommen den Sozialhilferegelsatz übersteigt. Auch Untermieterinnen und Untermieter oder Mitglieder einer Wohngemeinschaft müssen für eigene Rundfunkgeräte in ihrem Wohnraum beziehungsweise in ihrem Kraftfahrzeug Rundfunkgebühren zahlen.

Hinweis: Beziehen Sie Sozialleistungen oder haben Sie bestimmte Behinderungen, kann die GEZ Sie auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Einzelne Befreiungen sind auch in besonderen Härtefällen möglich.

Gewerbetreibende, Angehörige der freien Berufe, Unternehmen, Organisationen und Behörden sind ebenfalls gebührenpflichtig und müssen ihre Rundfunkgeräte bei der GEZ anmelden.

Hinweis: Betriebe und Einrichtungen mit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken können unter bestimmten Voraussetzungen eine Gebührenbefreiung beantragen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der GEZ.

Verfahrensablauf

Für die Anmeldung Ihrer Rundfunkgeräte genügt ein formloses Schreiben. Schicken Sie es an die GEZ:

  • per Post (GEZ, 50656 Köln) oder
  • per Fax
    • Privatpersonen unter 018 59995 0105
    • geschäftliche Rundfunkteilnehmer unter 018 59995 0625

Die GEZ stellt im Internet ein Anmeldeformular zur Verfügung. Sie können sich auch elektronisch über das Internet anmelden.

Tipp: Die Formulare der GEZ erhalten Sie auch bei Gemeindeverwaltungen, Banken und Sparkassen.

Für die Zahlung der Gebühr haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zum 15. (gesetzliche Zahlung)
  • vierteljährlich im Voraus
  • halbjährlich im Voraus
  • jährlich im Voraus

Sie können zwischen Zahlung durch Lastschrift und Zahlung durch Überweisung wählen.

Zuständigkeit

die Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Sie müssen die Anmeldung unverzüglich vornehmen, sobald sich die Rundfunkgeräte in Ihrem Besitz befinden. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem Sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten.

Kosten

Die Rundfunkgebühr beträgt monatlich:

  • für Radio: 5,76 Euro (Grundgebühr)
  • für Fernsehen: 17,98 Euro (Grundgebühr plus Fernsehgebühr)
  • für Radio und Fernsehen: 17,98 Euro (Grundgebühr plus Fernsehgebühr)
  • für ein oder mehrere neuartige Rundfunkempfangsgeräte: 5,76 Euro

Rechtsgrundlage

Termine

Termine
März 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
        1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30 31

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Ratshausen

Wussten Sie schon?

...dass die Gemeinde Ratshausen am Fuße des Plettenberg (1002"m) und des Ortenbergs (995"m) liegt