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Luftfahrerscheine - Erwerb und Verlängerung

Die Teilnahme am Luftverkehr bedarf einer Erlaubnis. Zu unterscheiden sind Berechtigungen zum Führen von Motorflugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, Freiballonen oder Luftsportgeräten.

Der Erwerb einer Luftfahrererlaubnis erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer genehmigten Flugschule oder registrierten Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde (Regierungspräsidium) erteilt nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung die Luftfahrererlaubnis (Luftfahrerschein).

Die Luftfahrerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil:

  • theoretische Prüfung
    Die theoretische Prüfung umfasst die Fächer Luftrecht, Navigation, Meteorologie, allgemeine Luftfahrzeugkunde, Aerodynamik, menschliches Leistungsvermögen und Verhalten in besonderen Fällen.
  • praktische Prüfung
    Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. Die Flugschule hat die Prüfungsreife des Anwärters zu bestätigen und ihn zur Prüfung anzumelden. In der praktischen Flugprüfung muss der Bewerber bei einem Flug unter Begleitung eines Prüfers nachweisen, dass er die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sicheren Führung des Luftfahrzeuges erworben hat und diese unter normalen und besonderen Bedingungen richtig anwenden kann. Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwei Jahren nach bestandener Theorieprüfung erfolgreich abgelegt sein.

Hinweis: Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.

Luftfahrerscheine werden in der Regel mit einer begrenzten Gültigkeit erteilt und müssen regelmäßig verlängert werden. Erlaubnisse für Motorflugzeugführer und Hubschrauberführer werden in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt. Innerhalb dieser fünfjährigen Gültigkeit muss der Erlaubnisinhaber seine fliegerische Qualifikation alle zwei Jahre durch einen Fluglehrer bestätigen lassen. Dies geschieht durch Eintrag im Flugbuch, das beim Flug mitzuführen ist.

Erlaubnisse für Segelflugzeug- und nicht gewerbsmäßige und nicht berufsmäßige Freiballonführer werden in der Regel unbefristet erteilt. Die Rechte dieser Erlaubnisse dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Erlaubnisinhaber innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte fliegerische Mindesterfahrung nachweisen kann.

Verfahrensablauf

Die Anträge auf Erteilung der Luftfahrerscheine sind beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium erhältlich.

Für die Verlängerung ist je nach Erlaubnis der Nachweis einer bestimmten Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Übungsflügen mit Fluglehrer oder Befähigungsüberprüfung durch anerkannte Prüfer zu erbringen sowie die durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nachzuweisen.

Die Verlängerung von Erlaubnissen und Berechtigungen ist vor Ablauf von deren Gültigkeit zu beantragen. Eine Erlaubnis oder Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.

Die Anträge auf Verlängerung sind beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium erhältlich. Mit dem Verlängerungsantrag ist ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis vorzulegen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für den Erwerb gliedern sich in zwei Teile:

  • persönliche Voraussetzungen
    • durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
    • charakterliche Zuverlässigkeit
    • Mindestalter (abhängig von der jeweiligen Art der Erlaubnis)
  • fachliche Voraussetzungen
    • Ausbildung in Theorie und Praxis mit vorgegebener Mindestanzahl an Starts und Landungen
    • erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung
    • Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses
    • Nachweis von Kenntnissen der im Sprechfunkverkehr verwendeten Sprache (in der Regel Englisch)
    • Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses

Hinweis: Die Voraussetzungen im Einzelnen können bei den Luftfahrerschulen oder bei den Landesluftfahrtbehörden erfragt werden.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldung zur Ausbildung durch die Luftfahrerschule
  • Anmeldung zur Teilnahme an Prüfungen durch die Luftfahrerschule
  • Personalausweis (Kopie)
  • Tauglichkeitszeugnis eines flugmedizinischen Sachverständigen
  • Antrag auf Luftsicherheitszuverlässigkeitsüberprüfung
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
  • Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Erste-Hilfe-Ausbildung
  • 1 Lichtbild

Rechtsgrundlage

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