Geburten im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen.
Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Geburten im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Als Nachweis der Geburt gelten auch ausländische Geburtsurkunden. Ein Eintrag ins deutsche Geburtenregister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.
Die Eintragung einer Geburt im Ausland ins deutsche Geburtenregister können folgende Personen persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:
Zuständig ist das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person. Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, ist das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person zuständig. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.
Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.
Voraussetzung ist, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung
Für die Eintragung ins deutsche Geburtenregister benötigen Sie dieselben Unterlagen wie bei der Anzeige der Geburt.
Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscherleistungen).
§ 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
...dass in Ratshausen mehr weibliche als männliche Personen leben