Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gibt es an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot. Diese Lkw dürfen an solchen Tagen zwischen 0.00 und 22.00 Uhr in der Regel nicht fahren. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:
Für alle anderen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Feiertage sind:
Die Ausnahmegenehmigung kann schriftlich oder per Fax mit einem vorgeschriebenen Formular beantragt werden. Dieses Formular steht bei der zuständigen Stelle in der Regel auch zum Download zur Verfügung.
Sofern eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht kommt erhalten Sie für Ihren Transport einen Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen.
Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe reichen nicht.
die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Je nach Art und Umfang der Ausnahme zwischen 10,20 und 767 Euro.
§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Sonntagsfahrverbot)
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...dass die Narren-Einzelfigur der "Plettenberggeist" 1988 geschaffen wurde