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Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot

Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gibt es an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot. Diese Lkw dürfen an solchen Tagen zwischen 0.00 und 22.00 Uhr in der Regel nicht fahren. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse  
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse

Für alle anderen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Feiertage sind:

  • Neujahr (1.Januar),
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • Tag der Arbeit (1. Mai),
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • Fronleichnam (in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und im Saarland),
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
  • Reformationstag (31.Oktober; in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
  • Allerheiligen (1.November; in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)  
  • 1. und 2.Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember).

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung kann schriftlich oder per Fax mit einem vorgeschriebenen Formular beantragt werden. Dieses Formular steht bei der zuständigen Stelle in der Regel auch zum Download zur Verfügung.

Sofern eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht kommt erhalten Sie für Ihren Transport einen Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen.

Voraussetzungen

Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe reichen nicht.

Zuständigkeit

die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat

Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein

Kosten

Je nach Art und Umfang der Ausnahme zwischen 10,20 und 767 Euro.

Rechtsgrundlage

§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Sonntagsfahrverbot)

Termine

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