Sie suchen eine bestimmte Person? Die zuständige Meldebehörde kann Ihnen über eine einfache Auskunft aus dem Melderegister weiterhelfen.
Die Gemeinde kann Ihnen folgende Informationen zu der gesuchten Person geben:
Hinweis: Oder möchten Sie wissen, welche Daten über Sie gespeichert sind (Selbstauskunft)? Auf Nachfrage gibt Ihnen Ihre Gemeinde darüber Auskunft.
Benötigen Sie ausführlichere Daten, können Sie eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen. Sie können auch eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) erhalten.
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister können Sie bei der Meldebehörde beantragen. Dazu wenden Sie sich an die Gemeinde oder die Stadt, in der die von Ihnen gesuchte Person vermutlich wohnt oder gewohnt hat. Wohnt die gesuchte Person nicht mehr in Deutschland, ist die Meldebehörde zuständig, bei welcher sie zuletzt gemeldet war. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnort nicht feststellen lässt.
So können Sie die Melderegisterauskunft beantragen:
Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.
Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.
Einfache Melderegisterauskünfte können Sie sich als Privatperson über das Meldeportal in Baden-Württemberg besorgen. Dazu müssen Sie den Antrag in der vorgeschriebenen Form stellen. Sie müssen die gesuchte Person mit Vor- und Zunamen und zwei weiteren im Melderegister gespeicherten Daten bezeichnen. Die Identität der gesuchten Person muss sich zweifelsfrei feststellen lassen.
Hinweis: Sie erhalten keine Daten über das Internet, wenn die gesuchte Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf dieses Widerspruchsrecht weist die Meldebehörde im Einzelfall bei der Anmeldung oder allgemein einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hin.
für eine einfache Melderegisterauskunft: keine
Es liegt jedoch im Ermessen der Meldebehörde, ob sie Ihnen die gewünschten Daten zu der gesuchten Person mitteilt.
die Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Meldebehörde ist
Wohnt die gesuchte Person nicht mehr in Deutschland, ist die Meldebehörde zuständig, bei welcher sie zuletzt gemeldet war. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnort nicht feststellen lässt.
keine
Anfallende Kosten haben Sie auch dann zu tragen, wenn
Hinweis: Bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise Ihrer schriftlichen Anfrage einen Verrechnungsscheck beilegen. Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie meistens eine Einzugsermächtigung erteilen.
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...dass die St.-Afra-Kirche von 1816 bis 1823 erbaut wurde