Am 1. Juli 2009 sind die Regelungen des neuen Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Kraft getreten. Eine ausführliche Erläuterung der alten Rechtslage zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie im Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg.
Aktuelle Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer ab 1. Juli 2009 finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch schriftlichen Bescheid vom Finanzamt festgesetzt. Sie ist grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Eine Jahressteuer von mehr als 500 Euro kann in gleichen Halbjahresbeträgen zuzüglich drei Prozent entrichtet werden. Bei mehr als 1.000 Euro Jahressteuer ist die Zahlung in gleichen Vierteljahresbeträgen zuzüglich sechs Prozent möglich. Endet die Steuerpflicht vorzeitig, wird die Steuer für den Zeitraum bis zur Beendigung der Steuerpflicht neu festgesetzt. Überzahlte Beträge werden erstattet.
Seit dem 1. Juli 2007 darf die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug erst zulassen, wenn der Fahrzeughalter das Finanzamt schriftlich zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem inländischen Bankkonto ermächtigt hat.
Von diesem Verfahren kann nur in besonderen Härtefällen abgesehen werden. Als Härtefall gilt, wenn der Fahrzeughalter kein Bankkonto bei einem inländischen Kreditinstitut hat und dem Finanzamt durch Vorlage einer Bescheinigung des Kreditinstituts seines Vertrauens nachweisen kann, dass die Kontoeröffnung versagt wird.
Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs richten sich nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Bitte wenden Sie sich deshalb an Ihre zuständige Zulassungsbehörde.
Die Zulassung wird bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen ab 5 Euro bezogen auf den Fahrzeughalter verweigert. In die Berechnung der halterbezogenen Kraftfahrzeugsteuerrückstände werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge einbezogen.
Wird eine dritte Person mit der Fahrzeugzulassung beauftragt, ist der Zulassungsbehörde eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an die dritte Person vorzulegen.
Für die Gewährung einer Steuervergünstigung richten sich die Voraussetzungen, die sehr unterschiedlich sein können, nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz. Bitte erkundigen Sie sich deswegen beim zuständigen Finanzamt.
grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort hat
Wegen der Ausnahmen erkundigen Sie sich bitte bei der Kraftfahrzeugsteuer-Stelle Ihres Finanzamts beziehungsweise bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt.
Die für die Zulassung eines Fahrzeugs erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Zulassungsstelle.
Formulare zur Kraftfahrzeugsteuer und ein Infoblatt zum Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs seit 1. Juli 2007 stehen auf dem Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg zum Download zur Verfügung.
Die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung kann bei der Zulassung eines Fahrzeugs oder auch nach der Zulassung beim Finanzamt schriftlich beantragt werden. In allen Fällen ist der Ihnen zugesandte Vordruck mit den darin geforderten Nachweisen beim Finanzamt einzureichen. Bei einer unbefristeten Steuerbefreiung kann auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung verzichtet werden, wenn das Vorliegen der Steuerbefreiung bei der Zulassungsbehörde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Über den Tatbestand der Steuerbefreiung entscheidet das zuständige Finanzamt.
Für die Gewährung einer Steuervergünstigung ist der Tag der Zulassung maßgebend. Wird die Vergünstigung beim Finanzamt beantragt, ist als Beginn der Steuervergünstigung der Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags beim Finanzamt maßgebend.
Den Wegfall der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung müssen Sie dem Finanzamt unverzüglich schriftlich anzeigen.
Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Finanzamt (siehe oben) ist gebühren- und kostenfrei.
...dass die St.-Afra-Kirche von 1816 bis 1823 erbaut wurde