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Themenbereich: 1. Gründung eines Vereins

1.1. Voraussetzungen für die Vereinsgründung

Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht jeder Zusammenschluss mehrerer Personen ein Verein. Den Verein macht aus, dass sich in ihm

  • mehrere Personen
  • für eine gewisse Dauer
  • zu einem gemeinsamen Zweck
  • unter einem gemeinsamen Namen verbinden,
  • der Verein durch einen Vorstand vertreten wird und
  • der Fortbestand des Vereins vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein soll.

Ohne Rücksicht darauf, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll oder nicht, ist für jeden Verein zwingend vorgeschrieben,

  • dass der Verein einen Vorstand hat,
  • dieser Vorstand nicht vollständig von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen ist und
  • eine Minderheit der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen kann.

Hinweis: Die Gründung des Vereins setzt zudem die Vereinbarung einer Vereinssatzung zwischen den Gründern zwingend voraus. Über die formellen Vorschriften einer Vereinssatzung informieren wir Sie im Kapitel "Vereinssatzung".

Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet den rechtsfähigen vom nicht rechtsfähigen Verein. Diese Unterscheidung ist historisch bedingt und dürfte vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der außenwirksamen Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts in Zukunft weiter an Bedeutung verlieren. Auch der nicht rechtsfähige (Ideal-)Verein ist gegenüber seinen Mitgliedern verselbstständigt. Auch für ihn gelten – trotz § 54 Satz 1 BGB – im Wesentlichen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Verein. Eine Besonderheit des nichtrechtsfähigen Vereins ist allerdings die sogenannte "Handelndenhaftung" nach § 54 Satz 2 BGB. Was es mit ihr auf sich hat, finden Sie im Kapitel "Rechtsfähigkeit".

Abgesehen von der Handelndenhaftung ist der Unterschied zwischen dem rechtsfähigen und dem nicht rechtsfähigen (Ideal-)Verein in erster Linie ein technischer: Der rechtsfähige Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

In der Literatur zum Vereinsrecht ist deshalb teilweise die Unterscheidung zwischen dem rechtsfähigen und dem nicht rechtsfähigen Verein zugunsten einer Unterscheidung zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Verein aufgegeben.

Hinweis: Jeder (Ideal-)Verein ist vor seiner Eintragung in das Vereinsregister ein nicht rechtsfähiger Verein. Wer nach der Vereinbarung der Satzung, aber vor Eintragung des Vereins in das Vereinsregister für den Verein handelt, wird von der persönlichen Haftung frei, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird.

Demgegenüber erlangen wirtschaftliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit durch Verleihung. In Baden-Württemberg sind für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, in der Regel die Regierungspräsidien zuständig.

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