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Themenbereich: 4. Spezielle Arbeitsformen

Beschäftigung in Privathaushalten

In der Regel gelten für Minijobs, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb des Privathaushalts. Sie werden jedoch insofern besonders gefördert, da der Arbeitgeber geringere Pauschalbeträge als bei gewerblichen Minijobs zahlen muss.

Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt Tätigkeiten ausüben, die normalerweise Familienmitglieder erledigen.

Als Minijobberin oder Minijobber im Privathaushalt sind Sie ab 01.01.2013 versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Dabei trägt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 5 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin tragen 13,9 Prozent (Differenz zum vollen Beitrag in Höhe von 18,9 Prozent). Der volle Pflichtbeitrag beträgt mindestens 175 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Darüber hinaus müssen Sie keine Sozialabgaben und in der Regel auch keine Steuern bezahlen. Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Arbeitgeber bezahlt für Sie maximal 14,44 Prozent der Lohnsumme an Abgaben an die Minijob-Zentrale. Darin enthalten sind:

  • 5 Prozent Beitrag zur Krankenversicherung, sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind
  • 5 Prozent zur Rentenversicherung
  • 0,84 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (Lohnfortzahlung) und Mutterschaft
  • 1,6 Prozent gesetzliche Unfallversicherung
  • gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschalsteuer

Achtung: Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt über 450,01 Euro gelten die Bestimmungen für den Niedriglohnjob.

Die Minijob-Zentrale übernimmt bei Minijobs in Privathaushalten die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Einzug der Unfallversicherungsbeiträge.

Ihr Arbeitgeber kann am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen, wenn Sie nur in seinem privaten Haushalt, nicht jedoch in einem Betrieb beschäftigt sind.

Eine Beschäftigung naher Verwandter oder Familienangehöriger im privaten Haushalt ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Bei solchen Arbeitsverhältnissen prüft jedoch die Minijob-Zentrale, ob es sich um eine echte Arbeitnehmereigenschaft oder nur um eine familiäre Mithilfe im Haushalt handelt.

Ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis im privaten Haushalt zwischen Eheleuten oder Kindern, die dem Hausstand der Eltern angehören und von den Eltern unterhalten werden, scheidet in der Regel aus.

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