• Lebenslagen A-Z

Themenbereich: 1. Rechte und Pflichten von Opfern und Zeugen

Dieses Kapitel informiert Sie nicht nur über Ihre Rechte und Pflichten, sondern auch über den Schutz, der Ihnen sowohl als Opfer als auch als Zeuge zusteht.

1.5. Beteiligung des Opfers am Verfahren

In der Regel erhalten Opfer beziehungsweise jene, die einen Strafantrag stellen, nur dann einen Bescheid vom Gericht, wenn das Verfahren eingestellt wird. Eine automatische Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens und über eine eventuelle Verurteilung ist nicht vorgesehen.

Sie können allerdings bereits bei der Anzeigenerstattung, bei Ihrer Vernehmung als Zeugin oder Zeuge oder später schriftlich bei der Staatsanwaltschaft darum bitten, dass Sie über den Termin der Hauptverhandlung informiert werden.

Um während eines Verfahrens über den Stand der Verhandlung informiert zu werden, sollten Sie die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich um Mitteilung des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens bitten.

Hinweis: Hierfür benötigen Sie keine anwaltliche Vertretung. Ein Muster für ein solches Anschreiben finden Sie im Anhang der Opferfibel.

Geben Sie bei allen Ihr Verfahren betreffenden Anschreiben den vollständigen Namen der oder des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts an.

Neben der Beteiligung als Zeugin oder Zeuge an einem Strafverfahren können Sie in bestimmten Fällen auch als Neben- oder Privatklägerin beziehungsweise als Neben- oder Privatkläger bei einem Verfahren auftreten.

Um eine stärkere Beteiligung am Strafverfahren zu ermöglichen, können Sie bei einer Reihe von Delikten als Nebenklägerin oder Nebenkläger auftreten. Sie werden dadurch zu einer oder einem Verfahrensbeteiligten.

Hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt (z.B. wegen mangelnden öffentlichen Interesses), können Sie im Verfahren als Privatklägerin oder Privatkläger an die Stelle der Staatsanwaltschaft treten.

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