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Themenbereich: 9. Werbung

9.2. Werbeverkaufsfahrten

Haben Sie schon einmal ein Angebot für eine eintägige Ausflugsfahrt zu einem fantastisch günstigen Preis gesehen? Viele Anbieter werben auf diese Weise für "Kaffeefahrten", die sie zusammen mit einer Verkaufsveranstaltung anbieten. Häufig sind diese Reiseangebote noch mit dem Versprechen verbunden, dass alle Teilnehmenden zusätzlich ein Geschenk erhalten.

Grundsätzlich haben Sie ein Recht auf sämtliche Leistungen, die Sie bezahlt haben. Sollte Ihnen ein Geschenk versprochen worden sein, können Sie auch dieses einfordern. Wenn beispielsweise Eintrittspreise und Essen inbegriffen waren, darf der Veranstalter nicht nochmals Geld dafür vor Ort einsammeln. Darüber hinaus sind Sie nicht dazu verpflichtet, bei der Verkaufsveranstaltung anwesend zu sein.

Wenn Sie jedoch daran teilnehmen und eines der Produkte gekauft haben, haben Sie in der Regel das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von vierzehn Tagen zu widerrufen. Dieser Zeitraum verlängert sich auf insgesamt einen Monat, wenn Sie der Veranstalter erst zu einem späteren Zeitpunkt von Ihrem Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt hat.

Ausnahme: Sie haben ein Produkt gekauft, das weniger als 40 Euro gekostet hat und dieses sofort bezahlt und erhalten.

Tipp: Auch bei Werbeverkaufsfahrten ins Ausland stehen Ihnen bestimmte Rechte zu. Nähere Informationen dazu sowie weitere Tipps zum Thema "Kaffeefahrten" bietet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

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