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Themenbereich: 2. Rechte und Pflichten von Pflegeeltern

Häufig sind Pflegeverhältnisse nicht dauerhaft angelegt – in vielen Fällen kehrt das Pflegekind wieder zu seinen leiblichen Eltern zurück. Als Pflegeeltern sind Sie für das Pflegekind "Eltern auf Zeit". Daher erlangen Sie mit Aufnahme eines Pflegekindes weitgehend die gleichen Pflichten, jedoch nicht die gleichen Rechte wie mit der Geburt eines eigenen Kindes.

2.5. Mitteilungspflichten von Pflegeeltern

Als Pflegeeltern haben Sie die Aufgabe, das Pflegekind zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen. Gemeinsam mit dem Jugendamt sind Sie für die Entwicklung des Kindes verantwortlich. Daher entstehen mit der Annahme eines Pflegekindes auch gewisse Mitteilungspflichten, beispielsweise gegenüber dem Jugendamt oder den leiblichen Eltern:

  1. Bei der Vollzeitpflege als Jugendhilfeleistung sind die Pflegepersonen verpflichtet, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und bei der Aufstellung des Hilfeplanes und seiner Überprüfung mitzuwirken. Sie sollen dem Jugendamt in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) ein Führungszeugnis vorlegen.
  2. Pflegepersonen müssen dem Jugendamt Zugang zu dem Pflegekind ermöglichen.
  3. Sie haben das Jugendamt über wichtige, das Kindeswohl betreffende Ereignisse zu unterrichten, um möglichen Gefährdungssituationen rechtzeitig begegnen zu können. Hierzu zählen dauerhafte Veränderungen in persönlichen Angelegenheiten ebenso wie Änderungen in Familie und Partnerschaft. Es handelt sich hierbei um eine grundsätzliche Mitteilungspflicht, die sich an alle Pflegepersonen richtet. Bei einem Pflegeverhältnis wird regelmäßig das Zusammenwirken aller am Hilfeprozess Beteiligten im Hilfeplangespräch besprochen und die weiteren Schritte festgelegt.
  4. Wenn Sie mit einem Pflegekind umziehen wollen, müssen Sie sich mit den leiblichen Eltern und dem Jugendamt über den geplanten Umzug Ihrer Familie mit dem Pflegekind abstimmen. Die Personensorgeberechtigten dürfen den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen. Ohne deren Zustimmung darf das Pflegekind nicht an einen anderen Ort umziehen.

Achtung: Dritten (z.B. Nachbarinnen oder Nachbarn, Verwandten) dürfen Sie über persönliche Dinge, die das Pflegekind oder die Herkunftsfamilien betreffen, keine Auskunft geben (Verschwiegenheitspflicht). Im Zweifelsfall lassen Sie sich durch das Jugendamt beraten.

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