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Themenbereich: 2. Rechte und Pflichten von Pflegeeltern

Häufig sind Pflegeverhältnisse nicht dauerhaft angelegt – in vielen Fällen kehrt das Pflegekind wieder zu seinen leiblichen Eltern zurück. Als Pflegeeltern sind Sie für das Pflegekind "Eltern auf Zeit". Daher erlangen Sie mit Aufnahme eines Pflegekindes weitgehend die gleichen Pflichten, jedoch nicht die gleichen Rechte wie mit der Geburt eines eigenen Kindes.

2.2. Vormundschaft und Pflege

Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, kann das Familiengericht in die Erziehung eingreifen und den Eltern das Sorgerecht teilweise oder ganz entziehen.

Wird das Sorgerecht vollständig auf eine andere Person übertragen, spricht man von Vormundschaft, bei einer nur teilweisen Übertragung von Pflegschaft.

Bei der Entscheidung des Familiengerichts steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.

Vormundschaft

Einem Vormund wird die gesamte elterliche Sorge übertragen. Er entscheidet als gesetzlicher Vertreter des Kindes in allen Angelegenheiten für das Kind. Ist das Kind in eine Pflegefamilie integriert und wird es auf Dauer dort bleiben, können die Pflegeeltern gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Einen solchen Antrag können das Jugendamt oder die Pflegeeltern beim Familiengericht stellen.

Das Jugendamt berät und unterstützt den Vormund in allen Belangen der elterlichen Sorge. Die Übernahme einer Vormundschaft erfolgt in der Regel ehrenamtlich und unentgeltlich.

Pflege

Wird den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind teilweise entzogen, ordnet das Familiengericht für diese Bereiche eine sogenannte Ergänzungspflegschaft an (etwa für die Verwaltung des Vermögens oder die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes).

Lebt das Kind für längere Zeit in einer Pflegefamilie (Familienpflege), ohne dass den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen wurde, kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

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