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Themenbereich: 3. Spezielle Beschäftigungsformen

3.9. Heimarbeit

Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:

Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.

Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere

  • die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen (Mitteilungspflicht) und
  • eine Heimarbeitsliste führen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.

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