Themenbereich: Unternehmen führen
In dieser Lebenslage erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Themen, die für den laufenden Betrieb eines Unternehmens von Bedeutung sind.
Unternehmer oder Gewerbetreibende müssen im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) beachten. Dies gilt sowohl für Ihren Geschäftssitz in Baden-Württemberg als auch für eventuelle Niederlassungen in anderen Bundesländern. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen für Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
Die Unternehmen müssen die dafür erforderlichen Maßnahmen risikoorientiert ergreifen. Das bedeutet, dass Unternehmen anhand einer individuellen Analyse die für ihre Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zur Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern sollen.
"Geldwäsche" ist das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, um die wahre Herkunft zu verschleiern.
"Terrorismusfinanzierung" ist die Bereitstellung und Sammlung finanzieller Mittel für terroristische Aktivitäten.
Unternehmen der folgenden Branchen und Berufsgruppen des Nichtfinanzbereichs müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten einhalten:
Als verpflichtete Person (Sie selbst, Unternehmen oder deren Beauftragte) müssen Sie in bestimmten Fällen Informationen über Ihre Vertragspartner einholen, die dem "Know Your Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden" folgen. Dieses Prinzip wird bereits seit Jahren von Banken und Versicherungen angewandt:
Die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten müssen Sie immer dann beachten, wenn
Hinweis: Für Händler von Gütern gelten die Anwendungen der Pflichten in zum Teil modifizierter Form.
Achtung: Können bestimmte Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, dürfen Sie die Geschäftsbeziehung nicht begründen oder fortsetzen. Sie dürfen keine Transaktionen durchführen. Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen müssen Sie beenden.
Mehr über die Geldwäsche-Verdachtsmeldung nach § 11 Geldwäschegesetz (GwG) erfahren Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.
Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen ihrem eigenen Risiko angemessene, interne Sicherungsmaßnahmen treffen sowie gegebenenfalls Sicherungssysteme wie beispielsweise ein Kundenscreening einrichten. Erkennen Sie anhand einer individuellen Analyse die für Ihre Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken und verhindern Sie den Missbrauch zu Geldwäschezwecken.
Hinweis: Die ordnungsgemäße Durchführung des Geldwäschegesetzes im Nichtfinanzbereich wird in Baden-Württemberg von den Regierungspräsidien beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Darüber hinaus machen Sie sich wegen leichtfertiger Geldwäsche nach dem Strafgesetzbuch strafbar.
Tipp: Nähere Informationen bieten Ihnen die Internetseiten des Regierungspräsidiums Freiburg, des Regierungspräsidiums Karlsruhe, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Regierungspräsidiums Tübingen mit einem Downloadbereich.
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...dass man im Gasthof Adler schwäbische Gaumenfreuden genießen kann (Nähere Informationen auch zu den besonderen Kuchl-Obenden unter www.adler-ratshausen.de)