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Themenbereich: 3. Erbfall

3.1. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Sobald das zuständige Nachlassgericht in Baden-Württemberg von dem Tod des Erblassers erfährt (z.B. Mitteilung des Sterbefalls durch das Standesamt) beziehungsweise nach dessen Tod ein gefundenes Testament von den Erben überreicht bekommt, eröffnet es die in seiner Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge). Das Nachlassgericht kann hierzu einen Termin zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen festlegen und die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten zu diesem Termin einladen. Alternativ kann beim Nachlassgericht eine „stille Eröffnung“ ohne Terminladung stattfinden. Hat kein Termin stattgefunden, wird jeder Beteiligte über den ihn betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich informiert. Auch diejenigen Beteiligten, die an dem Termin zur Testamentseröffnung nicht teilgenommen haben, werden schriftlich informiert.

Hinweis: Sonstige Beteiligte sind diejenigen, die durch die letztwillige Verfügung des Erblassers unmittelbar betroffen sind (z.B. Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmer und Empfänger von Auflagen).

Nicht verkündet werden Verfügungen des überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament oder des überlebenden Vertragspartners beim Erbvertrag. Dies gilt allerdings nur, soweit sie von den Verfügungen des Verstorbenen abtrennbar sind, das heißt, wenn sie selbstständig für sich alleine stehen können.

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament oder einen eröffneten Erbvertrag einzusehen. Auch kann der Berechtigte eine Kopie fordern, die auf Verlangen beglaubigt wird.

Hinweis: Befindet sich eine letztwillige Verfügung seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, wird von Amts wegen ermittelt, ob der Erblasser noch lebt. Ist der Erblasser verstorben, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.

Das Nachlassgericht erhebt für jede Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen eine Gebühr von 100 Euro. Nur wenn mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet werden, wird nur eine Gebühr erhoben.

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