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Themenbereich: 7. Erleichterungen und Hilfen

7.1. Einkommen-, Lohnsteuer (Behinderte Menschen)

Erleichterungen für behinderte Menschen bei der Einkommen- und Lohnsteuer

Je nach Art und festgestelltem Grad der Behinderung (GdB) können behinderte Menschen und deren Pflegepersonen erhöhte Aufwendungen zur Lebensführung steuerlich bei ihrem zuständigen Finanzamt geltend machen.

Für behinderte und schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung zwischen 25 und 100 wird ein Pauschbetrag von 310 Euro bis 1.420 Euro jährlich bei der Einkommensteuerveranlagung beziehungsweise beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Hinweis: Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 25 kann der Pauschbetrag nur angerechnet werden, wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder andere laufende Bezüge besteht oder wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen Bl (Blind) oder Merkzeichen H (Hilflos) erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro jährlich.

Mit dem Pauschbetrag werden die laufenden und typischen Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des alltäglichen Lebens, für die Pflege und für einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, z.B. Operationskosten sowie Heilbehandlungen, Kuren, Arzneikosten, Arztkosten und Fahrtkosten, können daneben als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden.

Den Behinderten-Pauschbetrag Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes können Sie als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 bzw. ab 2011 Ersatzbescheinigung eintragen lassen. Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann dürfen dann den Pauschbetrag nicht für sich in Anspruch nehmen. Das Gleiche gilt auch für ein behindertes Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld haben. Hierfür ist ein Antrag erforderlich.

Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe auf die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. ab 2011 Ersatzbescheinigung des anderen Elternteils übertragen werden.Für Aufwendungen, die der Behinderten-Pauschbetrag abdeckt, besteht dann kein Anspruch mehr, außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Für die Pflegeperson eines behinderten Menschen besteht die Möglichkeit, jährlich 924 Euro als Pauschbetrag abzusetzen.

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mindestens 50 und einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können - anstelle der Entfernungspauschale - die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstelle mit dem Pkw von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer geltend machen.

Für Privatfahrten können schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Aufwendungen bis 3.000 km zu je 0,30 Euro - das sind 900 Euro - im Jahr geltend machen. Bei schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blinde) oder Merkzeichen H (Hilflos) können Privatfahrten bis zu 15.000 km zu je 0,30 Euro - das sind 4.500 Euro - jährlich angerechnet werden.

Hinweis: Alle genannten steuerlichen Vergünstigungen müssen durch die Vorlage der entsprechenden Feststellungsbescheide dem zuständigen Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie in der Regel vom Versorgungsamt.

Tipp: Informationen über die steuerlichen Vergünstigungen enthält die ausführliche Broschüre "Steuertipps für Menschen mit Behinderung" des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

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