Droht Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung oder sind Sie bereits obdachlos geworden, können Sie Sozialhilfe beantragen. Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (z.B. Räumungsklage, fristlose Kündigung durch die Vermieterin oder den Vermieter, Wohnungsbrand oder Wasserschaden). Je nach Notfall kommen verschiedene Hilfsmöglichkeiten in Betracht:
Hinweis: Wenn Sie an einer Sozialwohnung interessiert sind, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.
Wenden Sie sich unverzüglich persönlich an die zuständige Stelle, damit eine Obdachlosigkeit verhindert werden kann. Auch in allen anderen Fällen müssen Sie persönlich zur zuständigen Stelle gehen. Dort helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, den Antrag auf Sozialhilfe auszufüllen oder zu ergänzen. Zuständige Stelle ist je nach Wohnort die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Voraussetzung für die Hilfe ist drohende oder bereits erfolgte Obdachlosigkeit ohne Aussicht auf eine neue Wohnung.
Welche zusätzlichen Voraussetzungen Sie möglicherweise erfüllen müssen, kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich deshalb bitte direkt bei der zuständigen Stelle.
das Sozialamt
Sozialamt ist,
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
Hinweis: Im Einzelfall kann die zuständige Stelle von Ihnen weitere Informationen und Nachweise verlangen.
Wenden Sie sich unverzüglich an die zuständige Stelle, damit Sie so rasch wie möglich Hilfe erhalten.
keine
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...dass die Gesamtfläche des Gemeindegebiets Ratshausen 577 ha beträgt