Sie sind Opfer von Gewalttaten (auch von häuslicher Gewalt) oder von Nachstellungen (Stalking)? Zum Schutz vor dem Täter oder der Täterin können Sie zivilrechtliche Anordnungen beantragen. Das Gericht kann dem Täter oder der Täterin vor allem Folgendes verbieten:
Je nach Einzelfall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen festlegen.
Die Schutzanordnungen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie können den Antrag
Formulare finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Üblicherweise findet eine mündliche Verhandlung vor einer Richterin oder einem Richter statt. Das Gericht hört die Argumente jeder Partei und entscheidet über den Antrag.
Das Gericht legt für alle Anordnungen eine bestimmte Dauer fest. Eine Verlängerung auf Antrag des Opfers ist möglich.
Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn der Täter oder die Täterin
Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beteiligten kennen oder nicht. Ein Antrag kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.
nach Wahl der antragstellenden Person:
keine
keine
keine
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen – Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
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...dass der Fischereiverein Balingen/Schömberg im Jahr 1973 den Fischweiher in "Wannen" angelegt hat