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Themenbereich: 9.1. Kündigung durch den Arbeitgeber

9.1.3. Betriebsbedingte Kündigung

Für eine betriebsbedingte Kündigung ist ein betriebsbedingter Kündigungsgrund erforderlich. Dieser kann innerhalb des Betriebes (z.B. Rationalisierung, Firmenumbau) oder außerhalb des Betriebes liegen (Auftragsrückgang).

Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich der Unternehmer (Arbeitgeber) im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei der die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers entfällt. Diese gestaltende Unternehmensentscheidung wird vom Gericht nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit überprüft. Es wird aber überprüft, ob eine unternehmerische Entscheidung vorlag. Daher ist vom Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess zu belegen, welche unternehmerischen Entscheidungen er getroffen hat und warum eine Weiterbeschäftigung entfallen ist.

Außerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund von außerbetrieblichen Gründen genau in diesem Umfang Arbeitsplätze abbauen muss. Diese sind im Prozess zu belegen, was im Einzelfall schwierig werden kann.

Entscheidend und häufigster Streitpunkt ist, ob und wann eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen möglich ist.

Hinweis: Bringen Ihnen die getroffenen Maßnahmen nur unwesentliche oder keine Vorteile, ist das betriebliche Bedürfnis für die Kündigung nicht gegeben. Ein dringendes betriebliches Erfordernis liegt auch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer auf einen anderen freien, gleichwertigen Arbeitsplatz im Betrieb versetzt werden kann.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung gilt auch, dass diese wiederum nur das letzte Mittel ist, möglicherweise ist eine Änderungskündigung möglich, dann scheidet eine betriebsbedingte Kündigung aus.

Damit die betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, müssen bei der Auswahl die sozialen Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden (Sozialauswahl). Hierbei sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Leistungsträger und Arbeitnehmer, die für die Erhaltung einer ausgewogenen Sozialstruktur erforderlich sind, können von der Sozialauswahl ausgenommen werden.

Soweit bei der Sozialauswahl ein Arbeitnehmer zu Unrecht ausgewählt worden ist, hat dies aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Auswirkungen mehr auf die übrigen gekündigten Arbeitnehmer.

Hinweis: Bei einer betriebsbedingten Kündigung gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften (z.B. die rechtzeitige Beteiligung des Betriebsrates).

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