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Themenbereich: 9.1. Kündigung durch den Arbeitgeber

9.1.5. Änderungskündigung

Als Arbeitgeber können Sie regelmäßig nicht einseitig die Bedingungen (z.B. Entlohnung, Arbeitsort oder Arbeitszeit) eines zwischen Ihnen und einem Arbeitnehmer eingegangenen Arbeitsvertrags ändern. Die Änderung ist, wenn eine Änderung über das allgemeine Weisungsrecht (§ 106 Gewerbeordnung) nicht möglich ist, nur durch einen neuen Vertrag oder durch eine Änderungskündigung möglich.

Die Änderungskündigung ist daher eine echte Kündigung (des alten Vertrags), die allerdings mit dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrags verbunden ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung gelten auch für die Änderungskündigung.

Ist keine Einigung möglich, gilt die Änderungskündigung als ordentliche Kündigung.

Stimmen beide Parteien dem neuen Vertag zu, kommt der Änderungsvertrag zustande. Der Arbeitnehmer kann jedoch auch das Angebot unter dem Vorbehalt gerichtlicher Prüfung annehmen und so seinen Arbeitsplatz zunächst sichern. Sowohl der Vorbehalt als auch eine entsprechende gerichtliche Klage sind innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung durch den Arbeitnehmer zu erheben.

Der Arbeitnehmer muss der Änderungskündigung innerhalb von drei Wochen zustimmen – danach hat er diese Möglichkeit nicht mehr und die Kündigung ist wirksam geworden. Ungeachtet dessen können Sie ihm dennoch einen neuen Arbeitsvertrag anbieten.

Tipp: Umfassende Informationen – auch für Sie als Arbeitgeber – bietet die Broschüre zum Kündigungsschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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