Themenbereich: Entwurfsverfasser
In der Bundesrepublik Deutschland gehören bestimmte Tätigkeiten zu den freien Berufen. Um einen freien Beruf ausüben zu können, müssen Sie besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Dies gilt auch für Sie als Entwurfsverfasser:
Als Freiberufler müssen Sie die selbstständige Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit dem Finanzamt am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte spätestens vier Wochen nach der Aufnahme der Tätigkeit formlos anzeigen.
Das Finanzamt klärt unter anderem auch, ob die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit ausschließlich eine freiberufliche Tätigkeit ist oder ob Sie eventuell sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sind. Bei einer rein freiberuflichen Tätigkeit ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Hinweis: Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt darf aber nur finanzrechtliche Fragen und Fragen zum Verfahrensrecht (z.B. Fristberechnungen) beantworten. Bei allen anderen Fragen müssen Sie sich grundsätzlich an einen Steuerberater wenden.
Die Lebenslage "Freiberufler" bietet Ihnen umfangreiche Informationen zum Thema.
Tipp: Im Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg stellt die Steuerverwaltung weitere Informationen zur Verfügung, beispielsweise Internetformulare und Antworten zu häufig gestellten Fragen (z.B. zu Abgabefristen für Steuererklärungen, Existenzgründer und Zahlung von Steuern).
...dass schon seit über 500 Jahren im Kirchturm von Ratshausen ein Glöcklein läutet das vor Gewitter und Hagelschlag beschützen soll