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Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen in das Wählerverzeichnis beantragen (Europawahl)

Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Bürger und Bürgerinnen, die am 35. Tag vor der Europawahl in der Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigungskarte.

Bei Bürger und Bürgerinnen, die nach diesem Stichtag ihre Wohnung verlegen oder neu begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts. Sie können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.

Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Genaue Anschrift der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten
  • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

  • am Wahltag 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten nur in Deutschland eine Wohnung haben oder
  • in Deutschland eine Wohnung haben und in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung hatten oder
  • sich sonst in Deutschland gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Zuständigkeit

die Zuzugs-Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen, Ihre Hauptwohnung) haben

Hinweis: Für Personen ohne Wohnung ist die Gemeinde zuständig, in der die Person den Antrag stellt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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