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Haushaltsscheck für Minijobs in Privathaushalten einreichen

Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe? Dann müssen Sie sie über den "Haushaltsscheck" bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung für die Sozialversicherung. Er ist Grundlage für die Berechnung der von Ihnen als Arbeitgeber im Privathaushalt zu zahlenden Abgaben.

Über den Haushaltsscheck melden Sie folgende Tätigkeiten in Ihrem Haushalt an:

  • geringfügige Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst bis höchstens 450 Euro (Minijob)
  • kurzfristige Beschäftigungen

Hinweis: Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn jemand in einem fremden Haushalt Tätigkeiten verrichtet, die normalerweise Familienmitglieder erledigen. Diese Tätigkeiten heißen "haushaltsnahe Dienstleistungen".

Sie müssen der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug folgender Beiträge erteilen:

  • Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung,
  • Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie
  • für eine eventuell zu zahlende einheitliche Pauschalsteuer

Hinweis: Den Pauschalsteuerbetrag von zwei Prozent müssen Sie tragen, wenn Sie auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten. Bestehen Sie auf der Vorlage der Lohnsteuerkarte, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale auf der Lohnsteuerkarte steuerpflichtig.

Tipp: Die Bundesknappschaft bietet einen Muster-Arbeitsvertrag für Minijobs im Privathaushalt an.

Verfahrensablauf

Sie können den Haushaltsscheck sowie einen speziellen Vordruck für Privathaushalte bei der Minijobzentrale der Bundesknappschaft herunterladen, direkt am Computer ausfüllen und ausdrucken.

Der Haushaltsscheck besteht aus drei Belegen:

  • Beleg für die Minijob-Zentrale, deren Adresse bereits aufgedruckt ist
  • Beleg für den Arbeitgeber
  • Beleg für die Minijobberin oder den Minijobber

Sie als Arbeitgeber sowie die Minijobberin oder der Minijobber müssen den ausgefüllten Haushaltsscheck unterschreiben. Den Beleg für die Minijob-Zentrale müssen Sie dorthin senden.

Die Minijob-Zentrale errechnet den zu zahlenden Betrag. Sie zieht ihn im Lastschriftverfahren ein.

Hinweis: Die Bundesknappschaft übernimmt die Anmeldung bei der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • geringfügiges, sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt
  • Erbringen von haushaltsnahen Dienstleistungen

Zuständigkeit

die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Die Minijob-Zentrale zieht die fälligen Beiträge halbjährlich ein:

  • für die Monate Januar bis Juni: am 15. Juli des laufenden Kalenderjahres
  • für die Monate Juli bis Dezember: am 15. Januar des Folgejahres

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

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