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Hilfe zur Pflege

Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) in erheblichem oder höherem Ausmaß auf Dauer (für mindestens sechs Monate) Hilfe benötigen, haben unter Umständen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung (nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch SGB XI), das heißt es können nur Kosten übernommen werden, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind.

Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Für nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherte Personen gelten dieselben Beträge:

  • für erheblich Pflegebedürftige: 215 Euro pro Monat (entspricht Pflegestufe I in der gesetzlichen Pflegeversicherung)
  • für Schwerpflegebedürftige: 420 Euro pro Monat (entspricht Pflegestufe II in der gesetzlichen Pflegeversicherung)
  • für Schwerstpflegebedürftige: 675 Euro pro Monat (entspricht Pflegestufe III in der gesetzlichen Pflegeversicherung)

Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung erfasst sind, richtet sich die Höhe der Hilfe zur Pflege danach, wie viel von Ihren Pflegekosten von der Versicherung übernommen wird und danach, ob Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.

Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann der gesamte Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen werden.

Hilfe zur Pflege kann gewährt werden für:

  • häusliche Pflege
  • Hilfsmittel
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)

Tipp: Nähere Informationen zum Thema "Pflege" im Allgemeinen (verschiedene Formen der Pflege, Kosten und finanzielle Hilfen) finden Sie in der Broschüre "Pflegebedürftig – was nun?" des Ministeriums für Arbeit und Soziales.

Verfahrensablauf

Bevor ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden kann, muss der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt und geklärt werden, ob eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung nötig ist.

Hinweis: Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich bitte zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen in welcher Höhe Ihnen zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege ist bei der zuständigen Stelle einzubringen. Vereinbaren Sie für die Antragstellung einen Termin für ein persönliches Gespräch, damit geklärt werden kann, welche Unterlagen und welche Nachweise Sie in Ihrem speziellen Fall vorlegen müssen. Die zuständige Stelle prüft dann anhand Ihrer Angaben und Unterlagen Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die von eventuell unterhaltspflichtigen Angehörigen.

Wenn dem Antrag stattgegeben wird, bekommen Sie eine monatliche Auszahlung.

Voraussetzungen

Es muss ein erhebliches oder höheres Maß an Pflegebedürftigkeit vorliegen. Wenn der Antragsteller nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, reicht auch ein geringeres Pflegebedürfnis über einen kürzeren Zeitraum aus.

Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Hilfe zur Pflege nur gewährt werden, wenn das Einkommen oder Vermögen des Antragstellers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen (nicht getrennt lebender Ehegatte oder die Eltern bei nicht verheirateten und minderjährigen Antragstellern) zu gering ist, um die Kosten der Pflege decken zu können.

Zuständigkeit

  • für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten: die zuständige Pflegekasse (diese ist in der Regel bei Ihrer Krankenkasse)
  • für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten: der medizinische Dienst des Gesundheitsamtes – dies ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Für Stuttgart, Mannheim, Heilbronn und Rastatt ist das Gesundheitsamt bei der Stadtverwaltung angesiedelt.
  • für den Antrag auf Hilfe zur Pflege: das Sozialamt – dies ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung die zuständige Behörde Ihres Wohnortes nennen.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietkosten)

Hinweis: Vor der Antragstellung sollten Sie einen persönlichen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren, damit Sie klären können, welche anderen Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen.

Frist/Dauer

Es gibt keine Fristen. Beachten Sie jedoch, dass Sozialhilfeleistungen nicht für die Vergangenheit geleistet werden können, sondern immer erst ab dem Monat der Antragstellung. Sie sollten Ihren Antrag daher so früh wie möglich stellen.

Rechtsgrundlage

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