Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) in erheblichem oder höherem Ausmaß auf Dauer (für mindestens sechs Monate) Hilfe benötigen, haben unter Umständen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung (nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch SGB XI), das heißt es können nur Kosten übernommen werden, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind.
Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Für nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherte Personen gelten dieselben Beträge:
Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung erfasst sind, richtet sich die Höhe der Hilfe zur Pflege danach, wie viel von Ihren Pflegekosten von der Versicherung übernommen wird und danach, ob Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.
Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann der gesamte Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen werden.
Hilfe zur Pflege kann gewährt werden für:
Tipp: Nähere Informationen zum Thema "Pflege" im Allgemeinen (verschiedene Formen der Pflege, Kosten und finanzielle Hilfen) finden Sie in der Broschüre "Pflegebedürftig – was nun?" des Ministeriums für Arbeit und Soziales.
Bevor ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden kann, muss der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt und geklärt werden, ob eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung nötig ist.
Hinweis: Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich bitte zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen in welcher Höhe Ihnen zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege ist bei der zuständigen Stelle einzubringen. Vereinbaren Sie für die Antragstellung einen Termin für ein persönliches Gespräch, damit geklärt werden kann, welche Unterlagen und welche Nachweise Sie in Ihrem speziellen Fall vorlegen müssen. Die zuständige Stelle prüft dann anhand Ihrer Angaben und Unterlagen Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die von eventuell unterhaltspflichtigen Angehörigen.
Wenn dem Antrag stattgegeben wird, bekommen Sie eine monatliche Auszahlung.
Es muss ein erhebliches oder höheres Maß an Pflegebedürftigkeit vorliegen. Wenn der Antragsteller nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, reicht auch ein geringeres Pflegebedürfnis über einen kürzeren Zeitraum aus.
Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Hilfe zur Pflege nur gewährt werden, wenn das Einkommen oder Vermögen des Antragstellers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen (nicht getrennt lebender Ehegatte oder die Eltern bei nicht verheirateten und minderjährigen Antragstellern) zu gering ist, um die Kosten der Pflege decken zu können.
Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:
Hinweis: Vor der Antragstellung sollten Sie einen persönlichen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren, damit Sie klären können, welche anderen Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen.
Es gibt keine Fristen. Beachten Sie jedoch, dass Sozialhilfeleistungen nicht für die Vergangenheit geleistet werden können, sondern immer erst ab dem Monat der Antragstellung. Sie sollten Ihren Antrag daher so früh wie möglich stellen.
...dass die Gemeinde Ratshausen flächendeckend mit Hochleistungsinternet versorgt ist