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Elterngeld beantragen

Als Eltern können Sie Elterngeld beantragen. Dies ist eine einkommensabhängige Leistung des Bundes während der ersten Lebensmonate Ihres Kindes. Es richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, der für die Kinderbetreuung entweder ganz zu Hause bleibt oder seine Arbeitszeit verringert.

Dauer des Elterngeldes

  • Sie können beide gemeinsam 12 Monate Elterngeld beziehen.
  • In folgenden Fällen können Sie 14 Monate lang Elterngeld in Anspruch nehmen:
    • Das Einkommen des erwerbstätigen Elternteils verringert sich für mindestens zwei Monate.
    • Sie sind alleinerziehend und haben das alleinige Sorgerecht.

Wenn ein Elternteil das Kind, beispielsweise wegen einer schweren Krankheit, nicht betreuen kann, kann die zuständige Stelle das Elterngeld ebenfalls für 14 Monate bewilligen.

Hinweis: Alleinerziehende, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen über 250.000 Euro beträgt beziehungsweise Ehepaare, die mehr als 500.000 Euro im Jahr versteuern, erhalten kein Elterngeld.

Paare können sich die Bezugsmonate für das Elterngeld untereinander frei einteilen. Bei der Bezugsdauer von 14 Monaten muss ein Elternteil mindestens zwei Monate davon in Anspruch nehmen.

Sie können das Elterngeld auch insgesamt 24 beziehungsweise 28 Monate lang beziehen. Dadurch halbiert sich jedoch der monatliche Betrag entsprechend. Ab dem 12. beziehungsweise 14. Lebensmonat des Kindes können Sie gleichzeitig Landeserziehungsgeld erhalten. In diesen Fällen wird das Elterngeld nicht als Einkommen angerechnet.

Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 Euro. Eltern ohne Einkommen erhalten mindestens 300 Euro.

Maßgeblich für die Höhe des Elterngeldes ist das durchschnittliche Nettoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit der letzten 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Sie erhalten einen prozentualen Anteil des Nettoeinkommens. Dieser beginnt bei 67 Prozent mit einem Nettoeinkommen unter 1.200 Euro. Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Wenn Ihr monatliches Nettoeinkommen über 1.240 Euro beträgt, erhalten Sie 65 Prozent als Elterngeld.

Hinweis: Für Kinder, die ab 1. Januar 2013 geboren werden, erfolgt die Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens in Form einer pauschalierten Ermittlung der Abzüge für Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sowie der Sozialabgaben. Die Abzüge für Steuern werden sowohl bei Beschäftigten als auch bei Selbständigen anhand eines EDV-Programms errechnet. Aus dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen wird ein fiktives Nettoeinkommen berechnet. Dieses ist als Berechnungsgrundlage für die Elterngeldhöhe maßgeblich.

Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb beziehungsweise Land- und Forstwirtschaft werden künftig ausschließlich über – in aller Regel – den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes nachgewiesen. Einkommen während des Elterngeldbezugs wird weiterhin anhand von Einnahmen- und Überschuss-Rechnungen ermittelt. Diese Ermittlung wird jedoch erleichtert, indem für die Betriebsausgaben eine Pauschale von 25 Prozent auf die Einnahmen angesetzt werden kann.

Bei Beschäftigten wird weiterhin aus jeder Lohn- und Gehaltsbescheinigung das steuerpflichtige Bruttoeinkommen als Berechnungsgrundlage entnommen.

In der weit überwiegenden Zahl der Fälle werden die neuen Regelungen zur Vereinfachung zu keinen nennenswerten Änderungen in der Elterngeldhöhe führen.

Bei der Bestimmung der letzten 12 Kalendermonate berücksichtigt die zuständige Stelle folgende Monate nicht:

  • Monate, in denen Sie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld erhalten haben,
  • Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Ihr Einkommen gesunken ist oder
  • Monate, in denen Sie Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben.

Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate herangezogen. Sie können jedoch aufgrund eines in Ausnahmefällen möglichen höheren Elterngeldanspruchs darauf verzichten.

Hinweis: Wenn Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe beziehungsweise Kinderzuschlag beziehen, wird das Elterngeld auf diese Leistungen normalerweise angerechnet. Waren Sie vor der Geburt Ihres Kindes schon einmal erwerbstätig, erhalten Sie einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.

Bei Mehrlingsgeburten bekommen Sie für jedes weitere Kind 300 Euro zusätzlich.

Sie haben Anspruch auf einen monatlichen Geschwisterbonus, solange im Haushalt ein weiteres Kind unter drei Jahren lebt. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder unter sechs Jahre alt sind. Der Betrag des Elterngeldes wird dann um 10 Prozent erhöht, mindestens aber um 75 Euro.

Tipp: Ausführliche Informationen zum Elterngeld finden Sie auch im Portal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort können Sie Ihren Elterngeldanspruch mithilfe des Elterngeldrechners unverbindlich ausrechnen.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Elterngeld schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Bereits im Antrag müssen Sie festlegen, wer von den beiden Eltern wann das Elterngeld beziehen möchte. Bei gemeinsamer Beantragung müssen beide Eltern unterschreiben. Sie können auch jeder für sich einen Antrag stellen. Dann muss jeder Elternteil in seinem jeweiligen Antrag angeben, für wie viele und welche Lebensmonate des Kindes er Elterngeld beansprucht.

Hinweis: Eltern können die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung sowie in weiteren Ausnahmefällen ändern.

Ergeben sich während der Bezugsmonate Änderungen (z.B. Erhöhung oder Reduzierung Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit), müssen Sie diese der zuständigen Stelle mitteilen. Ob Ihnen durch die Änderung noch zusätzliches Elterngeld zusteht oder ob Sie Elterngeld zurückzahlen müssen, entscheidet sich erst nach der gesamten Bezugsdauer.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld sind:

  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland oder halten sich hier gewöhnlich auf.
  • Ihr Kind lebt bei Ihnen und Sie betreuen es selbst.
  • Sie arbeiten während des Bezugs von Elterngeld nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.

Hinweis: In Ausnahmefällen kann sich auch ein Elterngeldanspruch bei einem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ergeben. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt der L-Bank "Allgemeine Hinweise zum Elterngeld für Familien mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands".

Zuständigkeit

die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank)

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes im Original
  • Einkommensnachweis (Lohn- und Gehaltsabrechnungen bei Nichtselbständigen oder Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum bei Selbständigen)
  • Bestätigung des Arbeitgebers, falls Sie teilzeitbeschäftigt sind beziehungsweise Erklärung über Ihre Arbeitszeit, falls Sie selbständig sind
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • bei Antrag des Elterngeldes für 14 Monate: zusätzlich
    • Nachweis, dass der andere Elternteil zwei Monate davon in Anspruch nimmt, oder
    • Nachweis, dass Sie alleinerziehend sind, das alleinige Sorgerecht beziehungsweise das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind haben und der andere Elternteil nicht mit Ihnen und dem Kind in der gleichen Wohnung lebt
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über dessen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Frist/Dauer

Sie müssen den Antrag auf Elterngeld spätestens drei Monate nach der Geburt Ihres Kindes einreichen. Nur dann können Sie das Elterngeld rückwirkend für den ganzen Zeitraum erhalten.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§§ 1 – 14 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Elterngeld)

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