Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Personen, die als Rückkehrer und Rückkehrerinnen wahlberechtigt sind, werden jedoch von der Gemeinde nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die den Antrag nicht selbst ausfüllen und abgeben können (z. B. wegen einer Behinderung), können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Hinweis: Teilweise stellen die Gemeinden Antragsformulare zur Verfügung – je nach Angebot der Gemeinde auch als Download im Internet.
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie unverzüglich benachrichtigt.
Rückkehrer oder Rückkehrerin sind Sie, wenn Sie
die Stadt oder die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
keine
§ 3 Absatz 2 und 3 Kommunalwahlordnung (Führung des Wählerverzeichnisses)
...dass auf der Markung von Ratshausen sich bis 1400 ein weiteres kleines Dorf namens Kernhausen befand