Nach dem Tierschutzgesetz dürfen warmblütige Tiere in Deutschland nur geschlachtet werden, wenn sie zuvor betäubt werden.
Die Vorschriften einiger Religionsgemeinschaften verlangen jedoch, dass Fleisch nur gegessen werden darf, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlenschnitt getötet wurde. Für dieses betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung nötig.
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Folgende Angaben sind vorgeschrieben:
Darüber hinaus müssen weitere Angaben gemacht werden, je nachdem, von wem der Antrag gestellt wird (z.B. von einem muslimischen Metzger, einem Metzger, der selbst kein Muslim ist oder von einer Religionsgemeinschaft). Welche Angaben für welchen Fall erforderlich sind, können Sie auf der Internetseite "Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten" des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum nachlesen.
Dem Antrag sollten Nachweise (z.B. über die Sachkunde) oder Gutachten (z.B. von Rechtsgelehrten über die Notwendigkeit des Schächtens) beigelegt werden.
Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls muss die für die Schächtung zuständige Person der Behörde vorführen, dass sie die Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung kennt und beherrscht.
Die Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen (z.B. Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers). Details erfahren Sie auf der Seite "Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten" des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg.
das Veterinäramt der Unteren Verwaltungsbehörde
Untere Verwaltungsbehörde ist,
...dass das Rathaus vormals ein Schulhaus war