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Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten

Nach dem Tierschutzgesetz dürfen warmblütige Tiere in Deutschland nur geschlachtet werden, wenn sie zuvor betäubt werden.

Die Vorschriften einiger Religionsgemeinschaften verlangen jedoch, dass Fleisch nur gegessen werden darf, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlenschnitt getötet wurde. Für dieses betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung nötig.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Folgende Angaben sind vorgeschrieben:

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt
  • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (z.B. Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
  • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
  • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
  • Schächtungszeitraum
  • Ort der Schächtung
  • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
  • Verbleib des Fleisches
  • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
  • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
  • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden

Darüber hinaus müssen weitere Angaben gemacht werden, je nachdem, von wem der Antrag gestellt wird (z.B. von einem muslimischen Metzger, einem Metzger, der selbst kein Muslim ist oder von einer Religionsgemeinschaft). Welche Angaben für welchen Fall erforderlich sind, können Sie auf der Internetseite "Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten" des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum nachlesen.

Dem Antrag sollten Nachweise (z.B. über die Sachkunde) oder Gutachten (z.B. von Rechtsgelehrten über die Notwendigkeit des Schächtens) beigelegt werden.

Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls muss die für die Schächtung zuständige Person der Behörde vorführen, dass sie die Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung kennt und beherrscht.

Voraussetzungen

Die Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist.

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen (z.B. Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers). Details erfahren Sie auf der Seite "Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten" des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg.

Zuständigkeit

das Veterinäramt der Unteren Verwaltungsbehörde

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Rechtsgrundlage

§ 4a Tierschutzgesetz (TierSchG) (Schlachten)

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