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Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen

Die Denkmalliste verzeichnet geschützte Kulturdenkmale. In das Denkmalbuch werden Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung eingetragen. Sie erhalten dadurch einen zusätzlichen Schutz.

Die höhere Denkmalschutzbehörde stellt die besondere Bedeutung eines Kulturdenkmals fest.

Das Denkmalbuch enthält die folgenden Angaben:

  • Bezeichnung des Kulturdenkmals
  • Lage
  • charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
  • Tag der Eintragung

Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung eines Kulturdenkmals bei der zuständigen Stelle veranlassen. Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Kulturdenkmal liegt.

Für eine Beratung wenden Sie sich je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beziehungsweise das Landratsamt.

Die meisten Kulturdenkmale werden auf Veranlassung der Behörden in das Denkmalbuch eingetragen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Eintragung sind:

  • Das Kulturdenkmal hat in besonderem Maß
    • wissenschaftliche,
    • künstlerische oder
    • heimatgeschichtliche Bedeutung.
  • Aufgrund dieser Bedeutung besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Erhaltung.

Zuständigkeit

  • für die Eintragung: das Regierungspräsidium (als höhere Denkmalschutzbehörde), in dessen Bezirk das Kulturdenkmal gelegen ist
  • für die Beratung: die untere Denkmalschutzbehörde
    Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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