• Verfahren A-Z

Zurück zur Übersicht

Erlangung der Qualifikation als Ausbilder

Um in einem Unternehmen ausbilden zu dürfen, muss nicht nur der Betrieb dafür geeignet sein – auch der Ausbilder muss die für den jeweiligen Ausbildungsberuf erforderliche fachliche und persönliche Eignung nachweisen.

Mit der fachlichen Eignung müssen Sie als Ausbilder die für den jeweiligen Beruf erforderlichen beruflichen, berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse vorweisen. Dazu zählen auch Kenntnisse über

  • die einschlägigen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
  • das Berufsausbildungsverhältnis,
  • die Planung von Berufsausbildungen und
  • die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen.

Sie gelten als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet, wenn Sie eine Meisterprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach der Handwerksordnung, dem BBiG oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften nachweisen können.

Nicht persönlich geeignet sind Personen, die

  • keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen dürfen (z.B. weil Sie einschlägig vorbestraft sind) oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verstoßen haben.

Mit diesen Bestimmungen wird sichergestellt, dass die Ausbildung qualitativen Erfordernissen entspricht.

Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen seit dem 1. August 2009 nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis belegt werden. Die AEVO gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der freien Berufe.

Alle Ausbildungsverträge werden bei den zuständigen Kammern eingetragen. Die Kammern wachen darüber, dass die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gegeben sind.

Sollten Anzeichen dafür vorliegen, dass diese Erfordernisse nicht gegeben sind, kann die Kammer einschreiten. Sie hat Maßnahmen zur Behebung von Mängeln in der Ausbildung zu ergreifen und kann auch beantragen, dass das Ausbilden untersagt wird.

Wenn Sie die Prüfung nach der AEVO ablegen wollen, gelten die hier im Folgenden beschriebenen Inhalte.

Verfahrensablauf

Melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Kammer zur Prüfung an. Die erforderlichen Anmeldeunterlagen erhalten Sie über die Internetseiten der zuständigen Stellen.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

Innerhalb eines Prüfungsverfahrens können Sie eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholen.

Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie ein Zeugnis. Mit diesem Zeugnis können Sie nachweisen, dass Sie die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation besitzen.

Voraussetzungen

Als Ausbilder müssen Sie über die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen.

Sie gelten als berufs- oder arbeitspädagogisch geeignet, wenn Sie

  • eine Meisterprüfung oder
  • eine Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften nachweisen können, oder
  • die Prüfung nach einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden haben, die aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes erlassen worden ist.

Hinweis: Wenn Sie eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden haben, können Sie auf Antrag von der zuständigen Stelle ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden.

Zuständigkeit

die für Ihr Unternehmen für die Ausbildung zuständige Stelle (Kammer oder Regierungspräsidium)

Kosten

Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die von der zuständigen Stelle festgelegt wird. Dort können Sie die Höhe der Gebühr erfahren.

Rechtsgrundlage

Termine

Termine
März 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
        1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30 31

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Ratshausen

Wussten Sie schon?

...dass das Gasthaus Sonne vermutlich die älteste Gaststätte im Ort sein dürfte (um 1500)