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Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) beantragen

Sie bilden in Ihrem Betrieb Jugendliche mit Ausbildungshemmnissen aus? Ausbildungshemmnisse können beispielsweise sein: Bildungsdefizite, Lücken in Fachtheorie und -praxis, Lernhemmungen, Prüfungsängste, Sprachprobleme oder Schwierigkeiten im sozialen Umfeld. Dann können Sie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) beantragen, um

  • diese Hemmnisse möglichst früh zu beseitigen und
  • den Auszubildenden eine qualifizierte und erfolgreiche Ausbildung zu ermöglichen.

Die abH gehen über die betriebs- und ausbildungsüblichen Maßnahmen hinaus. Möglich sind beispielsweise:

  • Sprach- und Bildungsdefizite abbauen
  • Fachpraxis und Fachtheorie fördern
  • sozialpädagogische Begleitung anbieten
  • zusätzlichen Förderunterricht in kleinen Gruppen oder in Einzelunterricht erteilen
  • den Stoff der Berufsschule durcharbeiten, Fragen genau besprechen, Aufgaben trainieren
  • gezielt auf Prüfungen vorbereiten

Die abH werden folgendermaßen umgesetzt:

  • in kleinen Lerngruppen oder in Einzelunterricht
  • regelmäßige Stütz- und Förderunterricht von drei bis acht Stunden wöchentlich
  • üblicherweise außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeiten

Hinweis: Finden die Maßnahmen während der üblichen betrieblichen Arbeitszeit statt, kann der Betrieb einen Zuschuss zur anteiligen Ausbildungsvergütung erhalten.

Tipp: Ausbildungsbetriebe und benachteiligte Jugendliche sollten vor Beginn einer Maßnahme Kontakt mit der Berufsberatung aufnehmen.

Verfahrensablauf

Die abH müssen Sie als Arbeitgeber für Ihre Auszubildenden bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.

Voraussetzungen

Die abH können folgende Gruppen von Auszubildenden erhalten:

  • lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die ohne diese Förderung
    • ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder
    • die Ausbildung nicht fortsetzen oder erfolgreich beenden oder
    • nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen können
  • Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch der Ausbildung droht

Seit 1. April 2012 kann auch eine Zweitausbildung mit abH gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese zu einer dauerhaften Eingliederung am Arbeitsmarkt erforderlich ist.

Hinweis: Ausländische Auszubildende können die Förderung nur erhalten, wenn sie voraussichtlich nach Abschluss der Ausbildung in Deutschland erwerbstätig sein werden.

Zuständigkeit

die für Ihren Betrieb zuständige Agentur für Arbeit

Erforderliche Unterlagen

jeweils als Kopie:

  • unterschriebener Ausbildungsvertrag
  • Erklärung des Ausbildungsbetriebs zur Begründung des Antrags wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besucht haben: Abschlusszeugnis
  • wenn Sie eine Berufsschule besucht haben: Berufsschulzeugnis
  • bei ausländischen Auszubildenden zusätzlich: Arbeitserlaubnis

Frist/Dauer

Sie müssen die Förderung vor Beginn der abH beantragen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 75 – 80 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Ausbildungsbegleitende Hilfen)

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