Nachdem Sie Ihre Patentanmeldung eingereicht haben, erfolgt eine Prüfung, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen (Offensichtlichkeitsprüfung). Liegen keine Hindernisse vor, bleibt Ihre Anmeldung bestehen. Damit können die Wirkungen Ihres Patents aber noch nicht eintreten. Als Patentinhaber sind Sie nur dann in der Lage, Ihr alleiniges Nutzungsrecht auszuüben und durchzusetzen, wenn Ihr Patent auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit) erfüllt. Bei der Patentprüfung wird festgestellt, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden.
Das Patentamt prüft das Vorliegen der materiellen Schutzvoraussetzungen aber erst, wenn ein wirksamer Prüfungsantrag gestellt wurde. Das heißt, dass die bloße Einreichung einer Anmeldung nicht automatisch zur Patenterteilung führt. Die Patentprüfung müssen Sie gesondert beantragen.
Sie können den Prüfungsantrag bereits mit der Anmeldung des Patents stellen, indem Sie das dafür vorgesehene Feld auf dem Formular ankreuzen. Sie können die Prüfung aber auch später beantragen. Dafür genügt ein formloser Antrag, in dem Sie das Aktenzeichen der Patentanmeldung angeben müssen. Auch Dritte können einen Prüfungsantrag stellen.
Das Prüfungsverfahren beginnt, sobald Sie die erforderliche Gebühr hierfür entrichtet haben. Wenn Sie bereits einen Rechercheantrag gestellt haben, beginnt das Prüfungsverfahren erst nach dessen Erledigung.
Das Patentamt teilt Ihnen in einem Prüfungsbescheid das Ergebnis der Prüfung mit und setzt eine Frist, binnen derer Sie sich zu dem Bescheid äußern müssen. Wenn Sie nicht fristgemäß antworten, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Sie können jedoch eine Verlängerung der Frist beantragen.
Meist sind mehrere Prüfungsbescheide, eventuell auch eine Anhörung notwendig, bis alle Mängel beseitigt sind. Bei positivem Ausgang des Verfahrens wird das Patent per Beschluss erteilt. Sobald die Patenterteilung bekannt gemacht wird, treten die Wirkungen des Patents ein. Gleichzeitig beginnt eine dreimonatige Einspruchsfrist, in der jeder einen Einspruch an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) richten kann.
Achtung: Im Patentprüfungsverfahren können Sie selbst vor dem DPMA auftreten. Es ist Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen. Es ist empfehlenswert, einen Anwalt hinzuzuziehen, da das Prüfungsverfahren großteils auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung durchgeführt wird. Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen. Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein.
das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München
Die Patentprüfung müssen Sie innerhalb von sieben Jahren nach der Patentanmeldung beantragen. Ansonsten gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen. Auch die erforderlichen Gebühren müssen Sie innerhalb von sieben Jahren bezahlen.
Prüfungsantragsgebühr,
Tipp: Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie auch für die Prüfung eines Patents in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen.
...dass auf der Markung von Ratshausen sich bis 1400 ein weiteres kleines Dorf namens Kernhausen befand