Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Sie meinen, an einer Marke ein älteres Recht zu besitzen, können Sie die Löschung einer Marke beantragen. Die Löschung kann auch nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erfolgen.
Hinweis: Außerdem kann das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Marke auch von Amts wegen löschen lassen (z.B. wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse). Ebenso kann eine Löschung einer Marke auf Antrag des Markeninhabers erfolgen (z.B. wenn dieser die Marke nicht mehr weiterverwenden möchte).
Je nachdem, aus welchem Grund Sie die Löschung einer Marke beantragen wollen, läuft das Verfahren unterschiedlich ab:
Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse
Nachdem der Antrag auf Löschung beim DPMA eingegangen ist, wird der Markeninhaber informiert. Er hat dann zwei Monate Zeit, der Löschung zu widersprechen, ansonsten wird die Marke gelöscht.
Wenn der Markeninhaber der Löschung widerspricht, wird das Löschungsverfahren durchgeführt.
Löschung aufgrund eines älteren Rechts
Wenn Sie Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang sind und die dreimonatige Widerspruchsfrist nach der Eintragung der Marke noch nicht abgelaufen ist, können Sie auch in diesem Fall beim DPMA Widerspruch einlegen. Hierfür müssen Sie innerhalb der Widerspruchsfrist eine Widerspruchsgebühr bezahlen. Gegebenenfalls müssen Sie beweisen, dass die ältere Marke auch von Ihnen benutzt wird.
Ist die Frist bereits abgelaufen, können Sie eine Nichtigkeitsklage bei einem ordentlichen Gericht einreichen.
Löschung wegen Verfalls
Für diesen Fall gibt es zwei Vorgehensweisen:
Es liegt einer der folgenden Gründe vor, warum die betreffende Marke aus dem Register gelöscht werden soll:
die Markenabteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München oder auf Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierte Landgerichte
Hinweis: In Baden-Württemberg sind für Markensachen das Landgericht Mannheim für die Bezirke Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Mosbach, Offenburg und Waldshut-Tiengen und das Landgericht Stuttgart für die Bezirke Ellwangen, Hechingen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Tübingen und Ulm zuständig.
Je nachdem, aus welchem Grund Sie eine Marke löschen lassen wollen, brauchen Sie dazu unterschiedliche Antragsformulare, die Sie unter "Formulare & Onlinedienste" downloaden können.
Je nachdem, aus welchen Gründen Sie gegen eine Marke Widerspruch beziehungsweise Klage einreichen, gelten unterschiedliche Fristen:
Je nachdem, aus welchen Gründen Sie gegen eine Marke Einspruch erheben, fallen unterschiedliche Gebühren an:
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