Wenn Sie Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen, müssen Sie bei stationären medizinischen Reha-Leistungen eine Zuzahlung leisten.
Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Kalenderjahr, bei einer Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung für längstens 14 Tage im Kalenderjahr. Wenn Sie in einem Jahr bereits Rehabilitationsmaßnahmen – auch von der Krankenkasse – in Anspruch genommen haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.
Sie müssen nichts zuzahlen, wenn Sie
Auf Antrag können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien lassen.
Sie müssen für die Zuzahlungsbefreiung einen schriftlichen Antrag stellen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie unter „Formulare & Onlinedienste“ oder direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Bei stationären Nach- und Festigungskuren wegen Krebsleidens eines Angehörigen sind die Verhältnisse der versicherten Person ausschlaggebend. In diesem Fall muss der Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung von der versicherten Person gestellt werden.
Voraussetzungen sind:
Hinweis: Sie müssen mit Ihrer Ehefrau, Ihrem Ehemann, Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihrem eingetragenen Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben.
In den genannten Fällen kann der tägliche Zuzahlungsbetrag je nach Höhe Ihres jeweiligen Einkommens folgendermaßen ermäßigt werden:
monatliches Nettoeinkommen | tägliche Zuzahlung |
unter 1.051 Euro | keine |
ab 1.051 Euro | 8,50 Euro |
ab 1.080 Euro | 9 Euro |
ab 1.140 Euro | 9,50 Euro |
ab 1.200 Euro | 10 Euro |
der zuständige Rentenversicherungsträger
Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld, Bescheid über Krankengeld)
Reichen Sie den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung gleichzeitig mit dem Antrag auf medizinische Rehabilitation ein.
Hinweis: Eine nachträgliche Erstattung der geleisteten Zuzahlung ist möglich.
keine
...dass die Pfarrscheuer früher als Lagerfläche für den Ortspfarrer diente, da Naturalbesoldung gewährt wurde