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Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen

Die Vergabekammer prüft, ob öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen gegen Vergaberecht verstoßen haben und am Auftrag interessierte Unternehmen in ihren Rechten verletzt sind.

Die Vergabekammer ist nur zuständig für Vergabeverfahren, bei denen die Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.

Achtung: Stellt sich der Antrag auf Nachprüfung wegen Missbrauchs als ungerechtfertigt heraus, muss das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber und anderen Beteiligten Schadenersatz leisten.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer schriftlich beantragen und Ihren Antrag begründen. Unter anderem müssen Sie folgendes darstellen:

  • den Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen die Sie schützende Vergaberechtsnorm
  • den Schaden, der Ihnen dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird
  • dass Sie gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt haben.

Ist der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, stellt ihn die Vergabekammer dem öffentlichen Auftraggeber zu. Dadurch entsteht ein Zuschlagsverbot – der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag vorerst nicht erteilen.

Hinweis: Mit der Erteilung des Zuschlags enden Ihre primären Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Zuschlagserteilung können Sie nicht anfechten.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Unternehmen müssen

  • ein Interesse am Auftrag haben und
  • eine Verletzung in ihren Bieterrechten geltend machen.
    Als Verletzung kann gelten:
    • Nichtbeachtung der Vergabevorschriften
    • Unterlassen der Ausschreibung

Zuständigkeit

die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe

Kosten

  • Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes: mindestens 2.500 Euro bis höchstens 50.000 Euro
  • vor Zustellung des Nachprüfungsantrags: Vorschuss in Höhe der Mindestgebühr

Hinweis: Die unterliegende Partei muss die Verfahrenskosten sowie die Aufwendungen der Gegenseite tragen.

Rechtsgrundlage

§§ 102 – 115 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Nachprüfungsbehörden; Verfahren vor der Vergabekammer)

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