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Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz - beantragen

Staatsangehörige der Schweiz, die nach Deutschland ziehen, müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten sie zum Nachweis des Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis.

Hinweis: Zeigen Sie Ihren Aufenthalt nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihren Aufenthalt binnen drei Monaten nach Ihrer Einreise nach Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name (auch mögliche frühere Namen)
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Ihre Adresse in Deutschland und ehemalige Anschriften
  • ehemalige und jetzige Staatsangehörigkeiten
  • Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts
  • wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen Person ableiten, mit der Sie verheiratet oder verwandt sind: Angaben zu dieser Beziehung

Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht erfüllen. Nach positiver Prüfung erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Seit 1. September 2011 können Staatsangehörige der Schweiz wählen, ob Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen oder in der bisherigen Form auf einem Vordruckmuster erhalten wollen. Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Zuständigkeit

die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Ableitung des Aufenthaltsrechts von einer anderen Person: Nachweis des Ehe- beziehungsweise Verwandtschaftsverhältnisses

Kosten

  • Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte: 28,80 Euro
    • für unter 24-Jährige: 22,80 Euro
  • Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf einem Vordruckmuster: 8 Euro

Rechtsgrundlage

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