Sterbefälle im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Sterberegister eintragen lassen.
Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Sterbefälle im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Als Nachweis des Sterbefalls gelten auch ausländische Sterbeurkunden. Ein Eintrag ins deutsche Sterberegister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Sterbeurkunde benötigen.
Die Eintragung eines Sterbefalls im Ausland ins deutsche Sterberegister können folgende Personen persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:
Zuständig ist das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland gestorbenen Person. Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, ist das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person zuständig. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall.
Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.
Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscherleistungen).
§ 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
...dass der Ausgangspunkt des Sagenwandwerweges 3 "Vom Geschenk der frommen Fräuleins" in Ratshausen ist (Nähere Informationen unter www.oberes-schlichemtal.de)