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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen einleiten

Möchten Sie eine geringfügige Forderung in einem anderen EU-Land durchsetzen? Dann haben Sie die Möglichkeit, in grenzüberschreitenden Fällen ein Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen einzuleiten. Geringfügig ist eine Forderung bis 2.000 Euro.

Hinweis: Das Verfahren stellt eine zusätzliche Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren dar.

Ein durch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erlangter Titel wird gemeinschaftsweit anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Verfahrensablauf

Sie müssen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen mithilfe des Formblatts A – Klageformblatt, geringfügige Forderungen einleiten. Das Formular finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission unter dem Stichwort "Formulare". Es muss in der Landessprache des Gerichts ausgefüllt werden, bei dem Sie Ihre Klage einreichen.

Hinweis: Das Formular ist in mehreren Sprachen erhältlich. Sie können in der oberen Leiste die gesuchte Sprache eingeben.

Auf welchem Weg Sie den Antrag einreichen können, kann je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Ob Sie den Antrag z.B. online, mit der Post oder per Fax übermitteln können, erfahren Sie unter dem Stichwort "Mitteilungen der Mitgliedstaaten". Dazu geben Sie den Mitgliedstaat, die Postleitzahl und die Kommune des Wohn- oder Geschäftssitzes des Schuldners oder der Schuldnerin ein.

Tipp: Eine ausführliche Darstellung des Verfahrensablaufs des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen finden Sie auf den Seiten der Europäischen Union.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Die Forderung darf ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2.000 Euro nicht überschreiten.
  • Ihr Zahlungsanspruch muss sich aufgrund einer "grenzüberschreitenden Rechtssache" im Zivil- und Handelsbereich ergeben.

Hinweis: Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt oder sich gewöhnlich aufhält.

Zuständigkeit

  • im EU-Ausland: das je nach Wohnsitzland des Schuldners oder der Schuldnerin zuständige Gericht
  • in Deutschland (für Antragstellende mit Wohn- und/oder Geschäftssitz in anderen EU-Mitgliedstaaten): das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners oder der Schuldnerin befindet

Hinweis: Eine ausführliche Darstellung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission. Welches Gericht in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig ist, bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht. Informationen hierzu finden Sie im "Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen" unter dem Stichwort "zuständige Gerichte". Wählen Sie dort den Mitgliedstaat aus, in dem der Schuldner oder die Schuldnerin wohnt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Ihr Zahlungsanspruch darf noch nicht verjährt sein.

Kosten

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird bezüglich der Verfahrenskosten grundsätzlich wie ein gewöhnliches Zivilverfahren behandelt. Die Kosten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das zuständige Gericht befindet.

Rechtsgrundlage

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