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Ausstellung der Todesbescheinigung

Ist eine Person verstorben, muss sofort der nächste erreichbare Arzt zur Leichenschau gerufen werden, um den Tod festzustellen. Dieser Arzt stellt die Todesbescheinigung aus. Die Todesbescheinigung müssen Sie bei der Anzeige des Sterbefalls dem zuständigen Standesamt vorlegen.

Folgende Personen sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:

  • der Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • die volljährigen Geschwister
  • die volljährigen Enkelkinder der verstorbenen Person
  • derjenige, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Hinweis: Ist der Tod in Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Pflege- oder Altersheimen, Erziehungs- oder Gefangenenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder in Beförderungsmitteln (z.B. in einer Straßenbahn) eingetreten, ist an erster Stelle die ärztliche Leitung des Krankenhauses, die Leitung der sonstigen Einrichtung beziehungsweise der Führer des Beförderungsmittels verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

Verfahrensablauf

Zur Leichenschau ist jeder niedergelassene Arzt und jeder Arzt eines Krankenhauses oder einer sonstigen Anstalt verpflichtet. Die Leichenschau ist von ihm auf Verlangen vorzunehmen. Er darf das Verlangen nur aus zwingenden Gründen ablehnen. Tut er das, ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt vorgenommen wird.

Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache festzustellen. Der Notarzt hat lediglich den Tod festzustellen und den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung festzuhalten. Er veranlasst über die Rettungsleitstelle die Durchführung der Leichenschau durch einen anderen Arzt und benachrichtigt bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod die Polizei.

Wenn ein natürlicher Tod vorliegt, gibt der Arzt, der die Leichenschau durchführt, die Todesbescheinigung der Person, die für die Bestattung sorgt. Handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, benachrichtigt der Arzt die örtliche Polizeidienststelle.

Die Todesbescheinigung besteht aus einem nicht vertraulichen Teil (Blatt A und B) und einem vertraulichen Teil (Blatt 1 und 2; wird vom Arzt in einem Umschlag verschlossen).

Falls die Todesart ungeklärt ist, behält der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle. Diese führt Ermittlungen durch und informiert den Arzt über deren Ergebnis. Haben diese Ermittlungen einen natürlichen Tod ergeben, ergänzt der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung und leitet ihn dem zuständigen Standesamt zu.

Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten (und Obduktion) die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall erst auf deren Anzeige.

Zuständigkeit

jeder niedergelassene Arzt beziehungsweise jeder Arzt eines Krankenhauses oder einer sonstigen Anstalt

Hinweis: Liegen Anhaltspunkte vor, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer Narkose, mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen einschließlich Schutzimpfungen eingetreten ist, dürfen die Ärzte, die die medizinische Maßnahme veranlasst haben, die Leichenschau nicht durchführen – sie haben sich auf die Feststellung des Todes zu beschränken. Die darüber hinausgehende Leichenschau ist von einem an der Behandlung nicht beteiligten Arzt durchzuführen.

Kosten

Die Kosten der Leichenschau muss derjenige tragen, der auch die Bestattungskosten tragen muss.

Rechtsgrundlage

§§ 20 - 24 Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG)

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