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Staatliche Ehrung von Lebensrettern anregen

Personen, die einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben, können staatlich geehrt werden. Die Ehrung können Sie bei dem Bürgermeisteramt anregen, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.

Eine staatliche Ehrung kann auf folgende Arten erfolgen:

  • Verleihung der Rettungsmedaille
    • für Rettungen von Menschen aus Lebensgefahr, die mit Gefahr für das eigene Leben verbunden waren
  • öffentliche Anerkennung, wenn die Rettung:
    • unter schwierigen Umständen ohne unmittelbare Gefahr für das eigene Leben geschah oder
    • ohne Erfolg geblieben ist

Neben der Ehrung können Lebensretter noch die folgenden Leistungen erhalten:

  • ein Geldbetrag als Ehrengabe
  • Schadensausgleich für erhebliche Sachschäden
  • ein Sachgeschenk (für Personen unter 18 Jahren)

Hinweis: Bei einer Verurteilung der Lebensretter wegen eines Verbrechens oder Vergehens kann von einer Ehrung abgesehen werden.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, um die Ehrung des Lebensretters anzuregen. Zuständig ist das Bürgermeisteramt, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.

Die zuständige Stelle ermittelt auf Ihre Anregung hin den Sachverhalt. Dann stellt sie beim Innenministerium einen Antrag auf staatliche Ehrung. Über die Ehrung entscheidet der Ministerpräsident auf Vorschlag des Innenministeriums. Auf eine Ehrung besteht kein Rechtsanspruch.

Voraussetzungen

Möglicherweise haben Personen bei der Lebensrettung in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Pflicht gehandelt. Für eine Ehrung müssen sie bei der Rettungstat über ihre beruflichen Pflichten hinaus gehandelt haben.

Zuständigkeit

das Bürgermeisteramt, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah

Erforderliche Unterlagen

Sie sollten der Anregung Unterlagen in Ihrem Besitz beifügen, die die Rettungstat nachweisen oder beschreiben, z.B.:

  • Fotografien,
  • Aufzeichnungen,
  • Zeitungsartikel.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Richtlinien des Innenministeriums über die staatliche Ehrung von Lebensrettern vom 22.12.1998 (GABl. 1999, 173)

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